Rambomesser;-) Ok, so wie es aussieht fällt das unter Dolch, Du darfst es einführen und transportieren, aber nicht an Dir tragen. (So wie ich das jetzt da interpretiere..)
offiziell:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/514_541/a6.html
http://www.admin.ch/ch/d/sr/514_541/a7.html
zusammengefasst:
http://www.messerforum.net/archive/index.php/t-6268.html
Anhang Messer und Dolche
Aenderungen der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung WV)
vom 16.03.2001. (In Kraft seit 01. Mai 2001)
Artikel 6, Messer und Dolche (Definition)
1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:
a. einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus, ob automatisch oder manuell aufweisen;
und
b. geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
c. eine Klinge haben die mehr als 5 cm lang ist.
2 Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufend und weniger als
30 cm lange Klinge aufweisen, die
a. symmetrisch ist; oder
b. asymmetrisch ist und einen Rücken mit Säge, Hacken oder Zacken aufweist.
Artikel 7, Verbote für Messer und Dolche
1 Weder erworben, getragen, vermittelt noch eingeführt werden dürfen:
a. Dolche nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a;
b. Messer, deren Klinge von einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus
ausgelöst wird;
c. Schmetterlingsmesser
2 Nicht getragen, jedoch ohne Bewilligung nichtgewerbsmässig erworben, vermittelt oder einaus-
oder durchgeführt werden dürfen:
a. Dolche nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe B;
b. Schweizerische Ordonnanzdolche und –bajonette;
c. Messer, die über einen einhändig bedienbaren Mechanismus Manuell einsatzbereit gemacht
werde können.
• Artikel 7 (Verbote) ist immer im Zusammenhang mit Artikel 6 (Definitionen) zu verstehen.
Hinweis
• Pfadfindermesser sowie Tauchermesser nach WV Art. 7 Abs. 2 a dürfen insbesondere
unterwegs für Kurse und Uebungen etc. gemäss WG Art. 28 mitgeführt werden.
• Für den gewerbsmässigen Messerhandel – Erwerben, Vermitteln, Ein-, Aus- oder Durchfuhr
von Messern nach WV Art. 6 – braucht der Verkäufer bzw. Händler, eine
Waffenhandelsbewilligung für Nichtschusswaffen.
für die Urlaubsreise mit Transit durch die Schweiz gilt Artikel 7 Absatz 2. Man darf grosse Folder mit sich führen, allerdings nicht auf Mann haben. Also besser im Kofferraum/Handschuhfach lassen, und bei einer eventuellen Kontrolle vorher melden.