| Roboduck schrieb am Wed, 19 October 2005 16:45 |
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Das ist richtig. Das heisst, Du hast dann zwei Möglichkeiten für den TÜV: 1. rote Kennzeichen 2. Autotransportanhänger Zur Prüfstelle zu fahren ist völlig illegal, wie Du richtig bemerkt hast. Kein Versicherungsschutz, und der TÜV wird auch nicht begeistert sein, wenn Du so ankommst. Lass doch den Wagen dann von Deiner Werkstatt holen (mit rotem Kennzeichen), die können dann gleich die nötigen Arbeiten machen (wenn Du nicht wieder selbst Öl wechseln willst etc. cu, Roboduck |
Leider nicht ganz richtig lieber Markus ![]()
Nach §23 der StVo gilt folgendes:
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§23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen ... (4) Amtliche Kennzeichen müssen zur Abstempelung mit einer Stempelplakette versehen sein; die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 angebrachten Kennzeichen dürfen keine Stempelplakette führen. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, und die Angaben des Namens des Landes und des Namens der Zulassungsbehörde. Die Plakette muß so beschaffen sein und so befestigt werden, daß sie bei einem Ablösen in jedem Fall zerstört wird. Der Halter hat dafür zu Sorgen, daß die nach Satz 3 angebrachte Stempelplakette in ihrem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. Bei Zuteilung oder zur Abstempelung des Kennzeichens und zur Identifizierung des Fahrzeugs ist das Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulassungsbehörde nicht darauf verzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften entspricht. Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind; Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betreibszeitraumes bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des ersten Halbsatzes. Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen. |
Was du dafür brauchst ist also das alte Kennzeichen (wenn der Wagen nicht stillgelegt oder länger als 18Monate abgemeldet war) und die grüne Versicherungskarte.
Dann hat man Versicherungsschutz und fährt LEGAL zum TÜV oder Zulassungsstelle bzw auch wieder zurück. ![]()
Oliver ![]()


