Die Schweizer Verkehrsregelnverordnung zu diesem Thema...
ZitatAlles anzeigenArt. 33 Vermeiden von Lärm
Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem:
a. andauerndes, unsachgemässes Benützen des Anlassers und unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge;
b. hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf, beim Fahren in niedrigen Gängen;
c. zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren;
d. fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften;
e. zu schnelles Fahren, namentlich mit metallbereiften Fahrzeugen, beim Mitführen von unbefestigten Ladungen und von Anhängern, beim Befahren von Kurven und Steigungen;
f. unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie Mitführen von Kannen und ähnlichen lärmerzeugenden Ladungen ohne Befestigung oder Zwischenlagen;
g. Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dgl.;
h. Störungen durch Radioapparate und andere Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden.