Sehr geehrter Herr XXX,
die in Ihrem Freundeskreis getroffene Aussage ist richtig.
Gemäß § 10 Abs.4 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) vom 25.04.2006, zuletzt geändert am 29.7.2009 (BGBL I S.2258) können Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung, innerhalb des Zulassungsbezirkes und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Ich hoffe Ihnen mit der Email weitergeholfen zu haben. Falls Rückfragen oder Unklarheiten, auch in anderen Fragen rund um den Straßenverkehr, bestehen, können Sie mich oder meine Kollegen jederzeit kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Michael XXX
Polizeioberkommissar
stellv. Dienstgruppenleiter