Allgemeine Bedingungen für die Garantieversicherung von Kraftfahrzeugen (ABGK 2006)
1. Gegenstand der Versicherung
Versichert ist die Garantie, die der Versicherungsnehmer im
Zusammenhang mit dem Verkauf von Kraftfahrzeugen für die
Funktionsfähigkeit von definierten Baugruppen (siehe 1.1-1.15) gibt.
Definierte Baugruppen sind:
1.1.
Motor: Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf,
Zylinderkopfdichtung, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren sowie
alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile
(ausgenommen Dichtungen), Ölwanne, Öldruckschalter,
Ölfiltergehäuse, Schwung-/Antriebsscheibe mit Zahnkranz,
Zahnriemen/Kette mit Spannrolle(n) sofern die Wechselintervalle
eingehalten wurden und keine Regelwechsel fällig ist,
Turbolader mit Regelung;
1.2.
Kraftstoffanlage: Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe,
Einspritzdüsen/Ventile, Vergaser, Steuergeräte der Kraftstoffaufbereitung,
elektronische Teile der Einspritzanlage;
1.3.
Schalt- und Automatikgetriebe: Getriebegehäuse und
alle Innenteile, Drehmomentwandler, elektronisches Steuergerät
für Automatikgetriebe, elektrohydraulische Schalteinheit;
1.4.
Kupplung: Geber- und Nehmerzylinder;
1.5.
Achsgetriebe: Achsgetriebegehäuse (Front- und Heckantrieb)
einschließlich aller Innenteile;
1.6.
Kraftübertragungswellen: Kardanwellen, Achsantriebswellen,
Antriebsgelenke (ausgenommen Manschetten),
mechanische und elektronische Systeme der Antriebsschlupfregelung;
1.7.
Lenkung: Mechanisches oder hydraulisches Lenkgetriebe
mit allen Innenteilen, elektrischer Lenkhilfemotor, Hydraulikpumpe
mit allen Innenteilen, elektronische Bauteile der Lenkung;
1.8.
Bremsen: Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker,
Radbremszylinder, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer
und elektronisches Steuergerät, Drehzahlfühler und
Hydraulikeinheit von ABS, Bremssattel;
1.9.
Elektrische Anlage: Drehstromgenerator mit Regler,
Anlasser, elektronische Zündanlage (ausgenommen Zündkabel),
elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzanlage
(ausgenommen bei Korrosion und Oxidation), Motorsteuergerät
(DME);
1.10.
Komfort-Elektrik: Heckscheibenheizungselemente,
Heizungsstellmotoren, Sitzheizungselemente, Zentralverriegelungsmotoren,
elektrische Stellmotoren und Spulen, Steuergeräte
der Zentralverriegelung, Wegfahrsperre, elektrische Fensterheber-
und Wischermotoren, Motor und Steuergerät des
elektrischen Schiebedachs, Bordcomputer (Multifunktionsanzeige);
1.11.
Klimaanlage: Kompressor, Kondensator, Lüfter und
Verdampfer
1.12.
Kühlsystem: Wasserpumpe, Wasserkühler, Heizungswärmetauscher,
Thermostat, Lüfter elektrisch und mechanisch
inkl. Viskosekupplung, (ohne Lüfterrad), Kühler für Automatikgetriebe,
Thermoschalter, Ölkühler;
1.13.
Sicherheitssysteme: Elektronische Sensoren und der
pyrotechnische Treibsatz sowie die Steuergeräte von Airbag
und Gurtstrammer (nicht bei Schäden durch Unfallgeschehen);
1.14.
Fahrdynamiksysteme: Steuergeräte und Sensoren für
Fahrdynamiksysteme, ohne Verkabelungen und anhängende
pneumatische und/oder hydraulische Einheiten;
1.15.
Abgasanlage: Abgaskrümmer (ausgenommen als komplette
Einheit mit Vorkatalysator), Lambda-Sonde, (Befestigungsteile
nur in Verbindung mit dem Ersatz einer beschädigten
Lambda-Sonde).
2. Versicherte Gefahren, Umfang der Entschädigung
2.1
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn eines der
unter die Garantie fallenden versicherten Teile innerhalb der
Garantiedauer plötzlich und unerwartet seine Funktionsfähigkeit
verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird
(= Garantiefall).
2.2
Der Versicherer leistet Ersatz für die erforderlichen und
tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur einschließlich
aller notwendigen Ersatzteile. Die Erstattung der Materialkosten
erfolgt auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung
(UPE) des jeweiligen Fahrzeugherstellers oder Importeurs.
Maßgebend für den Ersatz der Lohnkosten sind die Arbeitszeitrichtwerte
des Herstellers.
Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer
Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise
eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht
auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der
Aus- und Einbaukosten.
2.3
Soweit nicht anders vereinbart, werden die Materialkosten
nach folgender Staffel ersetzt, und zwar ausgehend von
der Betriebsleistung der betroffenen Baugruppe zum Zeitpunkt
des Schadeneintritts:
Mat. Staffel der Modellreihe Legend, ab August 2006:
bis 150.000 km 100% Erstattung
150.001 km - 160.000 km 20% Selbstbehalt
160.001 km - 170.000 km 40% Selbstbehalt
170.001 km - 200.000 km 50% Selbstbehalt
Schadenregulierungsobergrenze 200.000 km
Materialkosten Staffel:
bis 100.000 km 100% Erstattung
100.001 km - 110.000 km 10% Selbstbehalt
110.001 km - 120.000 km 20% Selbstbehalt
120.001 km - 130.000 km 30% Selbstbehalt
130.001 km - 140.000 km 40% Selbstbehalt
140.001 km - 180.000 km 50% Selbstbehalt
Schadenregulierungsobergrenze 180.000 km
2.4
Nicht ersetzt werden Kosten für Test-, Mess-, und
Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem
entschädigungspflichtigen Versicherungsfall anfallen.
2.5
Werden gleichzeitig versicherte und nicht versicherte
Reparaturen und Wartungen durchgeführt, so wird die Dauer
der entschädigungspflichtigen Reparaturen mit Hilfe der
Arbeitszeitrichtwerte des Herstellers ermittelt.
2.6
Kein Garantieanspruch besteht, ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen, für Schäden an Bauteilen, deren übliche
Nutzungsdauer bei Schadenseintritt überschritten war oder die
aufgrund hoher Laufleistung oder extremer Beanspruchung so
stark abgenutzt waren, dass sie auch ohne das Schadensereignis
hätten ersetzt werden müssen, um die nachhaltige
Funktionsfähigkeit der betroffenen Baugruppe wiederherzustellen.
2.7
Der Anspruch ist der Höhe nach auf den Zeitwert des
Fahrzeuges, abzüglich Restwert, zur Zeit des Eintrittes des
Garantiefalles begrenzt. Bei Fahrzeugen die bei ihrer Anmeldung
zur Versicherung älter als sieben Jahre sind ist die Entschädigung
auf 5.000.- EUR beschränkt.
3. Ausschlüsse
3.1
Keine Garantieleistung erbringt der Versicherer ohne
Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für einen Defekt:
3.1.1
der durch Unfall, d.h., ein unmittelbar von außen her
plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis entstanden
ist;
3.1.2
der durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung,
insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub
und Unterschlagung entstanden ist,
3.1.3
der durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel,
Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch
Brand oder Explosion entstanden ist;
3.1.4
der durch Marderbiss entstanden ist;
3.1.5
der durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere
Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige
hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie entstanden ist;
3.1.6
für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant, aus Reparaturauftrag,
Gewährleistung oder anderweitiger Garantiezusage
eintritt oder einzutreten hat;
3.1.7
der aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit
Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten
entsteht;
3.1.8
der dadurch entsteht, dass das Kraftfahrzeug höheren
als den vom Hersteller festgesetzten, zulässigen Achs- oder
Anhängelasten ausgesetzt wurde;
3.1.9
der durch die Verwendung ungeeigneter (vom Hersteller
nicht freigegebener) Schmier- oder Betriebsstoffe entsteht;
3.1.10
der durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion
des Fahrzeuges (z.B. Tuning) oder den Einbau von
Fremd- oder Zubehörteilen verursacht wurde, die nicht durch
den Hersteller zugelassen sind;
3.1.11
der durch Einsatz einer erkennbar Reparatur bedürftigen
Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit
nachweislich nicht in Zusammenhang steht oder
dass die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des
Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
3.1.12
an von der Garantie gedeckten Bauteilen, welche von
durch die Garantie nicht gedeckten Bauteile verursacht wurde
(Folgeschaden).
3.2
Außerdem wird keine Entschädigung geleistet für Schäden,
die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass
3.2.1
Eingriffe am Kilometerzähler vorgenommen wurden oder
ein Defekt sowie ein Austausch unter Angabe des jeweiligen
Kilometerstandes nicht angezeigt wurde;
3.2.2
die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung
nicht beachtet wurden;
3.2.3
die Rückrufaktionen des Herstellers nicht berücksichtigt /
nicht wahrgenommen wurden.
3.4
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt),
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) und Ersatzlieferung
(Umtausch).
4. Geltungsbereich
4.1.
Der Versicherungsschutz gilt für die Bundesrepublik
Deutschland. Befindet sich das Fahrzeug vorübergehend
(längstens 6 Wochen) außerhalb dieses Gebietes, so gilt der
Versicherungsschutz für alle Mitgliedsländer der Europäischen
Union sowie für die Schweiz und für Liechtenstein.
4.2.
Wird das Fahrzeug in eines der an die Bundesrepublik
Deutschland angrenzenden EU-Länder, nach Italien, in die
Schweiz oder nach Liechtenstein veräußert, berührt dies den
Versicherungsschutz nicht (ausgenommen ist der Verkauf an
einen Wiederverkäufer).