Zitat
Original von Drehzahl
Alter Schwede,
ich habe nicht gepostet das die Anlage eine ABE besitzt, sondern auf lostis Beitrag wegen Kontrolle geantwortet. Wenn dem so ist kann man der Rennleitung gegenüber ein reines Gewissen haben. Ansosnten wird sich Herr Schindler schon drum kümmern.
Ob die Nr. ne richtige EWG-ABE ist steht ja noch gar nicht fest, offensichtlich gibt es verschiedene Plaketten. Bisher sind Plaketten mit Name des Besitzers, mit E-Nr und eine unsichtbare aufgetaucht. Was wohl niemand hat sind die Papiere, die trotz Nummer unentbehrlich sind.
...... Was wohl niemand hat sind die Papiere, die trotz Nummer unentbehrlich sind ......
Zu diesem Punkt habe ich mal ein bisschen 'Ahnenforschung' betrieben und siehe da, es gibt da schon den einen oder anderen interessanten Punkt. Hier zunächst mal die Antwort aus Flensburg:
Sehr geehrter Herr ...... ,
ich bedanke mich für ihre Anfrage und teile Ihnen hierzu folgendes mit.
Der §19 der StVZO sagt aus,
das eine Betriebserlaubnis nicht erlischt, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen für diese Teile
eine EWG-Betriebserlaubnis,
eine EWG-Bauartgenehmigung,
eine EG-Typgenehmigung
oder eine Genehmigung nach ECE-Regelungen, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet werden.
Bei Fahrzeugteilen die das Prüfzeichen einer der oben beschriebenen Genehmigungsart tragen ist nicht nötig, dass der Fahrzeugführer einen Abdruck der Genehmigung mit sich führt.
Lediglich der Verwendungsbereich muss sicher gestellt sein!
Prüfzeichen der oben beschriebenen Genehmigungsarten setzen sich wie folgt zusammen, sie beginnen mit einem kleinen e, einem kleinen e im Kasten oder mit einem großen E in einem Kreis.
Die nun folgende Zahl, sagt aus welcher Staat diese Genehmigung erteilt hat.
Z.B.E1 = Deutschland, E2 = Frankreich, E3 = Italien, E4 = Niederlande usw..
Dieses Thema wird auch auf unserer Homepage https://s2k.de/www.kba.de verdeutlicht. Sie können dieses nachlesen unter:
- https://s2k.de/www.kba.de
- Über uns
- FAQ
- Typgenehmigung und Produktsicherheit
Hier ist ein Absatz zu finden, bei dem es sich um einen Austauschschalldämpfer handelt.
Ich hoffe Ihnen hiermit behilflich gewesen zu sein und verbleibe
Mit freundlichem Gruß
......
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Und hier noch der Absatz über den Endschalldämpfer:
Ich habe einen Austauschschalldämpfer mit "e-Nummer" montiert. Muss ich einen Abdruck der ABE mitführen?
Nach den im Zusammenhang mit der Erteilung einer EG-Typgenehmigung für Austauschschalldämpfer anzuwendenden Richtlinie der EG müssen solche Schalldämpfer mit der vorgeschriebenen EG-Kennzeichnung dauerhaft versehen sein. Das Mitliefern einer Bescheinigung, mit der die Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ bestätigt wird, ist in diesen Fällen nicht gefordert. Jedoch muss der Abnehmer auf den genehmigten Verwendungsbereich hingewiesen werden.
Nach § 19 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 ist nicht gefordert, dass eine Kopie der Genehmigung mitzuführen ist, wenn die Austauschschalldämpfer nach einer Richtlinie der EG genehmigt sind.
Austauschschalldämpfer dürfen nur im Rahmen des genehmigten Verwendungsbereichs verwendet werden. Ein entsprechender Nachweis durch den Fahrzeughalter gegenüber den mit der Verkehrsüberwachung zuständigen Stellen ist nach der Vorschriftenlage nicht erforderlich.
Wenn jetzt also alles im Vorfeld i.O. ist (Plaketten, Nummer usw.) dann bräuchten wir uns über dieses Thema eigentlich keinen Kopf zu machen. Die Frage ist eben nur: Ist dem so?
Gruß, MAS2K (damit's keine Verwechslungen mehr gibt)