Zitat
Nicht vermiesen lassen, sondern gut absichern

Gruß
Armin
sicher kann man versuchen im Vertrag zu vereinbaren, daß man den Wagen nur abnimmt wenn er in D zugelassen werden kann, aber dann müßte man auch den Aufwand der dazu nötig ist begrenzen, denn irgendwie bekommt man den schon durch wenn Kosten keine Rolle spielen. Ich dachte halt daran, erstmal den Vorführer beim TÜV vorzustellen um zu sehen was der grundsätzlich für Chancen sieht. Mit dem Hersteller im Rücken könnte da schon was gehen. Mal schauen...
in England zulassen geht ja auch nicht
Die Zulassung eines Fahrzeugs muss dort erfolgen, wo sich der ständige Standort des Fahrzeugs befindet. Ausländische Fahrzeuge dürfen lediglich zum vorübergehenden Verkehr in Deutschland bewegt werden. Diese Regelung gilt für alle ausländischen Fahrzeuge, unerheblich, ob das Fahrzeug in einem EU-Mitgliedsstatt oder in einem Drittland zugelassen ist. Dies ergibt sich aus dem § 20 Absatz 1 „EU-Mitgliedsstaat“ und Absatz 2 „Drittland“ der Fahrzeugzulassungsverordnung.
„Vorübergehend“ muss zwei Kriterien erfüllen.
1. Kriterium: weniger als 1 Jahr
2. Kriterium: kein regelmäßiger Standort in Deutschland.
Wenn eines der beiden Kriterien nicht erfüllt wird, ist das Inverkehrbringen dieses Fahrzeugs mit ausländischer Zulassung unzulässig. In diesem Fall muss das Fahrzeug in Deutschland zugelassen werden.
Nach Rechtsmeinung ist der regelmäßige Standort der Ort, von dem die Fahrten regelmäßig begonnen werden. Aus diesem Grund ist es auch unzulässig, wenn man in Deutschland wohnt und im Ausland arbeitet (Tagespendler), sein Fahrzeug aufgrund dieses Umstandes im Ausland zuzulassen. Selbst wenn ein Wohnsitz (Briefkastenadresse) vorgegeben wird, hat dieser für die Beurteilung keine Gültigkeit, wenn das Fahrzeug jeden Tag nach Deutschland zurück fährt. Dies gilt natürlich ebenso, wenn das Fahrzeug auf die Ferienadresse im Ausland zugelassen wird und das Fahrzeug überwiegend in Deutschland bewegt wird.
Somit würde auch nach der Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung ein Zulassungsverstoß vorliegen.
Der zweite Gesichtspunkt ist die Steuerpflicht. Ein Fahrzeug, welches seinen ständigen Standort in Deutschland hat, ist auch grundsätzlich in Deutschland Steuerpflichtig. Dies ist im § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes festgelegt. Ausgenommen davon sind nur Kraftfahrzeuge für den Güterverkehr die mindestens 12 Tonnen an zGG haben und in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen sind.
Weitere Kraftfahrzeuge können steuerbefreit sein. Diese Fahrzeuge sind im § 3 des KraftStG aufgeführt. Das ausländische Fahrzeug mit einem vorübergehenden Aufenthalt ist in der Ziffer 12 ebenfalls aufgeführt. Diese Steuerbefreiung hat aber nur Gültigkeit, solange es sich auch um eine vorübergehende Nutzung in Deutschland handelt. Hier sind die Kriterien aus der Fahrzeugzulassungsverordnung analog anzulegen. Das bedeutet, dass jedes Fahrzeug, welches nicht ordnungsgemäß zugelassen ist (die ausländische Zulassung ist ungültig und die deutsche Zulassung ist nicht erfolgt = fehlende Zulassung) widerrechtlich verwendet wird. Bei einer widerrechtlichen Verwendung entfällt auch die Steuerbefreiung. Das Fahrzeug wird steuerpflichtig.
Es handelt sich auch um eine widerrechtliche und damit steuerpflichtige Verwendung, wenn der Nutzer des Kraftfahrzeugs seinen ständigen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hier in Deutschland begründet.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass nach Gesetzestext in deinem Fall ein Fahren ohne Zulassung und ein Verstoß gegen das KraftStG erfüllt wird. Dies gilt für den Halter ebenso wie für jeden anderen Führer.
Also...in Kurzform -->
Kann ein "Deutscher" (also jemand der seinen deutschen Führerschein bei einer Kontrolle vorzeigt) mit einem in England zugelassenen Fahrzeug in D fahren?
Nein, das kann er nicht! Hierbei ist aber auch der nationale Status unerheblich. Der entscheidende Knackpunkt ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der Person, die das Fahrzeug fahren möchte. Lebt der Deutsche in England und kommt mit seinem englischen Fahrzeug zum Familienbesuch nach Deutschland, dann darf er in diesem Zusammenhang das Fahrzeug führen. Will der Deutsche, der hier in Deutschland seinen Wohnort oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, mit dem in England zugelassenen Fahrzeug fahren, ist es ihm nicht erlaubt.
Quelle: http://www.motor-talk.de/forum/zulassun…e-t1486339.html