Beiträge von Lingi

    Zitat

    Original von blafasel


    Ich hab das jetzt zwar nicht ganz nachvollziehen können wie Du auf die Kompressionsringe kommst, .

    macht nix. :D

    Zitat

    Original von blafasel
    die werden mit einem Ölfilm geschmiert.

    Genau. Und so wies aussieht die Ventilführungen auch.
    (am Auto nachgeprüft hab ichs allerdings nicht) ;)

    Einspruch! :D

    die Kompressionsringe kommen auch mit einem Ölfilm in berührung, ohne daß darüber noch eine Dichtung ist.

    Hab vorhin mal aus interesse in meinen alten Unterlagen aus der Berufsschule
    geschaut.
    Da steht in etwa auch das drin was hier steht:

    http://www.motorlexikon.de/?I=6836&R=V

    Demnach: Schmierung mit Motoröl. :nod:

    Zitat

    Original von Alexander G
    über den ventilführungen sind ventilschaftabdichtungen.
    wenn die nicht wären würd er wirklich ein liter auf tausend nehmen und schön blau aus dem auspuff rauchen .
    kann also nicht von schmierung gesprochen werden .

    möchte jetzt hier ncht Abschweifen, aber das interessiert mich jetzt. :D

    Klar sitzen da Schaftdichtungen, und die lassen gar keinen Ölfilm am Ventil durch?

    Ich mein, an den Kolben sitzen ja schliesslich auch Ölabstreifringe die
    einen Ölfilm zur schmierung durchlassen müssen.

    Brauchts sowas am Ventil gar nicht?

    Zitat

    Original von Alexander G
    rechtliche schritte halt . freiwillig wollen sie ja dem kunden nicht entgegenkommen .

    sie schreiben ja das die ventile durch motoröl geschmiert werden. da haben sie sich doch ein eigentor geschossen .

    Aber die Ventilführungen werden doch durch Motoröl geschmiert, oder nicht?


    Naja, man müsste halt ein Gutachten erstellen lassen. Dann könnte man das schon noch probieren etwas zu erreichen.
    Aber dann müsste der Gutachter auch erstmal zum Ergebnis kommen, daß es ein Material- oder Konstruktionsfehler war der zum Motorschaden geführt hat. :?

    könnte schwierig werden denke ich....

    Zitat

    Original von blafasel

    Wenn ich nun mal 1 und 1 zusammenzähle heisst dass ja, der Motor verbraucht das Öl und ersetzt die fehlende Menge irgendwie durch Wasser, dass unglücklicherweise nicht verdampfen konnte -weil Kurzstrecke- und dadurch der Mangel nicht auffiel. Dadurch konnte der Motor nicht ausreichend geschmiert werden und ging kaputt -selber schuld Kunde, hättest Du doch wissen müssen, steht ja im Handbuch dass der Motor viel Öl verbraucht... :roll: :roll:

    Wurde das Auto denn tatsächlich so häufig für Kurzstrecken bewegt?
    Falls ja, wie oft wurde denn dann das Öl gewechselt?

    Ich würde meinen S2000 nie für ständige Kurzstecken missbrauchen.
    Auch wenn das nicht im Handbuch steht...

    Hab das vor kurzem auch mal umgeklemmt. -> läuft exakt so wie vorher.. :nod:

    Bin da leider echt kein Spezialist, aber ich versehe das so,
    daß bei einem Fernabsatzvertrag rachtsmäßig ein Widerufsrecht besteht.

    Stattdessen kann der Verkäufer aber auch ein (höherwertigeres) Rückgaberecht gewähren.

    Was das im Endeffekt für einen Unerschied macht versteh ich aber auch nicht.
    (Rückgaberecht kann evtl. länger als die 2 Wo sein???)

    Vielleicht kennt sich da jemand etwas besser aus und meldet sich noch.....
    Viel Glück dabei auf alle Fälle...


    http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht…-vertraegen.htm

    § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

    (Fassung in der Änderung zum 01. August 2002!)

    (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt(Fernabsatz), so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

    (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

    (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

    § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

    (1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass

    1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,

    2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und

    3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.

    (2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung."

    Zitat

    Original von stocky

    Ist das rechtens?!

    Bin zwar kein Anwalt, aber das liest sich eher so als ob es nicht rechtens wäre. :nod:

    "§ 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden."


    http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht…satzvertrag.htm