Beiträge von Lingi

    Hab das vor kurzem auch mal umgeklemmt. -> läuft exakt so wie vorher.. :nod:

    Bin da leider echt kein Spezialist, aber ich versehe das so,
    daß bei einem Fernabsatzvertrag rachtsmäßig ein Widerufsrecht besteht.

    Stattdessen kann der Verkäufer aber auch ein (höherwertigeres) Rückgaberecht gewähren.

    Was das im Endeffekt für einen Unerschied macht versteh ich aber auch nicht.
    (Rückgaberecht kann evtl. länger als die 2 Wo sein???)

    Vielleicht kennt sich da jemand etwas besser aus und meldet sich noch.....
    Viel Glück dabei auf alle Fälle...


    http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht…-vertraegen.htm

    § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

    (Fassung in der Änderung zum 01. August 2002!)

    (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt(Fernabsatz), so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

    (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

    (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

    § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

    (1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass

    1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,

    2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und

    3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.

    (2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung."

    Zitat

    Original von stocky

    Ist das rechtens?!

    Bin zwar kein Anwalt, aber das liest sich eher so als ob es nicht rechtens wäre. :nod:

    "§ 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden."


    http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht…satzvertrag.htm

    Zitat

    Original von McHeizer

    Lingi:
    am gleichen Tag wie alle anderen...glaube das war der 27.05.
    jetzt mach ich mir aber auch Sorgen! :-|
    habe zuhause die DHL-Bestätigung - also für den Ernstfall. Halt mich auf dem Laufenden!


    jo, ich warte die Woche mal noch ab.

    Wenn DHL schon wieder ein Paket von mir verschmissen hat....... :x

    Komisch bei läuft da nichts raus...

    Ich hab da auch in der Felge nur ein paar getrocktete flecken. also selbst wenn das raustropfen würde....

    Und den Unterbodenschutz finde ich eigentlich recht gut an meinem Auto.
    Und der wird doch nicht ab 06 schlechter geworden sein.
    Hast du tatsächlich kein Wachs im Radkasten?

    Mein Armarturenbrett ist immer noch blasenfrei...
    Was ist denn am Lack deiner Meinung nach schlechter geworden im Vergleich zu den anderen S2000 die du hattest?
    ich hab nämlich auch da nichts zu beklagen. :)

    Alexander G
    Was war denn bei deinem 05er schlechter als am 02er?
    bzw aus welchem Grund warst Du denn enttäuscht?

    (vielliecht sind auch einfach die schwarzen Qualitativ besser :lol: )

    Servus,

    ich war bis jetzt immer die Meinung die Rost-Schmuddelbrühe in den Felgen kommt von den Bremsscheiben...mmhh

    Also mein 2005er hat gar keinen schwarzen Steinschlagschutz sondern dieses Rostschutzwachs am Unterboden und in den Radhäusern was die meisten anderen neuen Autos auch haben.

    Hab mir mal erklären lassen daß das Wachs besser als der Unterbodenschutz ist, da dieser austrocknet, brüchig wird und abblättert bzw. feuchtigkeit darunterkommt.

    Bei mir sieht das seit Auslieferung so aus:
    [Blockierte Grafik: http://s7.directupload.net/images/080608/28ig6752.jpg]

    Fallen Angel:
    ja schade, mit meinem Tipp wärst auch drauf gekommen, oder? :)

    Markus:
    Deinen Frühstart mit dem Cortina lassen wir aussen vor würd ich vorschlagen. :D
    Du bist also dran!

    übrigends: Du hattest einen ED9. Ich hatte nämlich damals auch den ohne KAT mit 130PS.
    Der EE hatte VTEC und 150 PS :)