Mann, jetzt war man mal 3 Tage zum Relaxen in Deutschlands heimlicher Hauptstadt und hier geht es mal wieder richtig rund wegem dem Auspuff. Hier wird auch vie durcheinander gebracht. Folgendes ist Fakt:
* Seit 8/07 wird eine Anlage angeboten welche gem. Artkelbeschreibung mit einer EG-ABE ausgestattet ist
* Es wurden Anlagen mit diversen Plaketten, mind. 2 Varianten, ausgeliefert.
* Aussage des Händlers ist unstrittig, das die Anlage legal ist.
*Gem. § 433 muß die Sache frei von Mängeln sein, das bedeutet auch, das sogenannte "zugesicherte Eigenschaften" seitens des Verkäufers erfüllt sein müssen. Weiterhin regelt der §437 alles folgende wie. z. B. auch Nacherfüllung, Ersatzlieferung usw. Generell muß der Käufer so gestellt werden, das ihm keine Nachteile entstehen. Hat also jemand die Anlage schon verbaut und der Käufer kann gem. §437 nichts bewegen muß er die Ware ohne Kosten für den Kunden zurücknehmen. Eine "Nutzungsentschädigung" abzuziehen ist nicht gestattet, da die Ware ja von Anfang an einen Sachmangel, die fehlende ABE, hatte. Hier geht es ganz klar um eine Rückabwicklung des Kaufes. Seit 2002 ist hier der Kunde vor solchen Dingen recht gut geschützt.
Die ganze Sache ist also eigentlich recht simpel !
Noch zum Verständnis: ich bin kein Anwalt und das oben geschriebene stellt keine Rechtsberatung dar. Ich bin aber beruflich täglich mit solchen Dingen konfrontiert und dies spiegelt meine Erfahrungen wieder.
Noch was Allgemeines: Ich habe bei Andy (TTV) Ware bestellt. Da ihn offensichtlich sein Lieferant hat hängenlassen hat er mir innerhalb 48 Stunden mein Geld wieder zurücküberwiesen. Klasse !!