So, gestern kam dann doch eine Antwort.
Meine Frage, muss ich jetzt die die Namen meiner Mieter preisgeben oder wie ist das gemeint?
in vorstehender Angelegenheit beziehen wir uns auf Ihr letztes Schreiben und
möchten zu Ihren Ausführungen wie folgt Stellung nehmen:
I.
Von der Länge der mitgeteilten Angebotszeiträume kann nicht auf den tatsächlichen
Umfang der Rechtsverletzung geschlossen werden. Denn diese sagen nichts darüber
aus, wann und wie lange das betroffene Werk tatsächlich über den streitgegenständlichen
Anschluss in der Tauschbörse bereitgestellt worden ist.
Die Kommunikation in einer Tauschbörse läuft immer nur auf direktem Wege zwischen
zwei Teilnehmern, also zwischen Anbieter und Empfänger ab. Daher hat das
von unserer Mandantschaft beauftragte Ermittlungsunternehmen keinen Einblick in
die Verbreitung des Werks im Rahmen anderer Tauschvorgänge. Eine Ermittlung des gesamten
Verbreitungsumfanges des einzelnen Anbieters ist somit nicht möglich.
Es entspricht ferner der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im vorliegenden Fall deutlich umfassendere
Angebotszeiten vorliegen, die jedoch unserer Mandantschaft verborgen geblieben sind.
Unabhängig davon ist diese Frage auch rechtlich unerheblich: Ausweislich des klaren Wortlautes
des § 19a UrhG kommt es allein auf das Angebot, nicht jedoch auf die tatsächliche Übermittlung
an. Bereits aufgrund der mitgeteilten Angebotszeiten liegt somit eine vollendete Rechtsverletzung
vor.
II.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft Sie eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich
der näheren Umstände der Rechtsverletzung. Diese beinhaltet auch die Pflicht, diesbezüglich
konkrete Nachforschungen anzustellen und die gewonnenen Erkenntnisse mitzuteilen.
„Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung
des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend
macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.“ (Bundesgerichtshof, 12.05.2010, Az.
I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens)
„Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob
andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss
hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber
im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei
über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der
bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt
hierbei nicht.“ (Bundesgerichtshof, 06.10.2016, Az I ZR 154/15 – Afterlife)
Sie müssen als Anschlussinhaber also nachvollziehbar vortragen, wer konkret im Tatzeitpunkt Zugriff
auf Ihren Internetanschluss hatte und an Ihrer Stelle ernsthaft als Täter in Betracht kommt. Die
bloß theoretische Möglichkeit der Anschlussnutzung durch einen Dritten reicht keinesfalls.
„Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob
andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt,
welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht
Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.“
(Bundesgerichtshof, 12.05.2016, Az. I ZR 48/15 – Everytime we touch)
Der gesamte bisherige Vortrag erfüllt die oben genannten Anforderungen derzeit noch nicht, so
dass wir weiterhin von Ihrer Haftung ausgehen müssen. Insoweit reicht Hinweis, dass Sie den Internetanschluss
Ihren Mietern zur Verfügung stellen, nicht aus.
Aus unserer Sicht sind die Ansprüche unserer Mandantschaft also durch Ihren Vortrag nicht erschüttert.
Allerdings wissen auch wir, dass eine Vielzahl der Fälle vor Gericht mit einem Vergleich
beendet wird.
Aus Zeit- und Kostengründen möchten wir Ihnen bereits jetzt ein außergerichtliches Angebot unterbreiten.
Konkret ist unsere Mandantschaft zu folgendem Entgegenkommen bereit:
1. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gesamtforderung in Höhe von EUR 1.200,00 wird durch fristgerechte
Rücksendung der beigefügten Erklärung bestätigt.
2. Die Zahlung der Gesamtforderung von EUR 1.200,00 erfolgt in monatlichen Raten zu je
EUR 100,00. Die erste Rate ist bis spätestens
10.08.2017
fällig. Jede weitere Rate ist am selben Tag des Folgemonats fällig.
3. Die Zahlungen können nur zugeordnet werden bei fristgerechtem Zahlungseingang auf dem
nachstehenden Bankkonto:
Empfänger: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
IBAN: DE60 7008 0000 0598 4105 02
BIC: DRESDEFF700
Bank: Commerzbank München
Verwendungszweck: 17PP049105 Yves Stocklausen
Auf die korrekte Angabe des Verwendungszwecks ist unbedingt zu achten. Bei einem
Zahlungsverzug von mehr als 5 Werktagen wird die gesamte noch ausstehende Forderung aus
der ursprünglichen Zahlungsverpflichtung gemäß Schreiben vom 22.05.2017 geschuldet und
sofort zur Zahlung fällig.
4. Mit vollständiger und fristgemäßer Zahlung sind sämtliche Zahlungsansprüche unserer Mandantschaft
aus der vorstehenden Angelegenheit auch gegenüber den Haushaltsangehörigen erledigt.
Insgesamt kann die vorstehende Angelegenheit aber erst dann erledigt sein, wenn eine
wirksame Unterlassungserklärung abgegeben wird. Diese liegt uns derzeit noch nicht vor.
Die Vereinbarung kommt erst durch Unterzeichnung und fristgerechte Rücksendung der beigefügten
Erklärung bis spätestens
10.08.2017
zustande.
Um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten, ist ausschließlich die beigefügte Erklärung zu
verwenden.
Sollte die unterzeichnete Erklärung nicht fristgerecht vorliegen, kommt die Vereinbarung einer Ratenzahlung
auch durch fristgerechten Zahlungseingang der ersten Rate zustande.
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