Uwe, mein Prüfer hat bei der HU auch drüber weg gesehen.
Aber
Die StVZO sieht für einige Fahrzeugteile eine Bauartgenehmigungspflicht vor, z.B. für Anhängerkupplungen, Scheinwerfer und Leuchten oder Fahrzeugscheiben. Das bedeutet, dass diese Teile ein Genehmigungszeichen (Wellenlinie oder E-Prüfzeichen) tragen müssen.
Rückspiegel gehören nicht zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen.
Die Richtlinie Grundsätze für die Beurteilung von Zubehör-Rückspiegeln schreibt vor:
"Werden serienmäßige Spiegel durch den Anbau von Zubehörspiegeln ersetzt,
so müssen letztere mindestens das gleiche Sichtfeld wie die Originalspiegel ergeben.
Die Vorschriften des § 56, der Rili 71/127/EWG, 74/346/EWG bzw
97/24/EG müssen erfüllt sein."
Es ist also nicht zu erwarten, dass ein Spiegel ohne E-Prüfzeichen diesen Anforderungen genügt und deshalb nach § 56 StVZO nicht zulässig ist, obwohl es in der StVZO selbst keine explizite Forderung nach einer Bauartgenehmigung (Prüfzeichen) gibt.