Andy´s Kennzeichenhalterung-TÜV?

  • Hi!

    Habe eben vor meiner ersten Ausfahrt Andy´s Kennezichenhalterung montiert und dachte mir beim Anschauen meiner wunderbaren Handwerkertättigkeit: Mit dem TÜV-dat wird wohl nix werden.....

    Nun meine Frage an Euch: Hat jemand diese Halterung montiert und vielleicht getüved??
    Abstand lichtes Maß Kennzeichen-Boden ist ~14,00cm und das Kennzeichen ist leider auch ein Stückchen tiefer als die UK der Front.... Confused

    MfG Mark!

  • hi wobbel,

    zu diesem thema gibt es schon einige meinungen, siehe
    auch


    http://www.tf4u.com/forum/index.php?t=msg&th=1314&ri d=410&S=4e904a1f4ddbc951fcfd2f3ad583d10a&pl_view=&am p;start=20#msg_19281

    finde aber auch das runtersetzen sollte pflicht werden -
    bin auch gerade damit beschäftigt !!! - gerade auch im
    hinblick auf gemeinsame ausfahrten - dann fällt es sofort
    auf

    wir sollten vielleicht eine pedition bei honda einreichen,
    das die für europa die serie ändern !!!!!!!!

    Einmal editiert, zuletzt von dirk_sm (21. März 2004 um 10:16)

  • Hi,
    nein ist nicht erlaubt. Vorschrift ist glaub ich 20 oder 25 cm.
    Und es darf nicht tiefer sein als Unterkante Stoßstange. Aber wen stört das?
    Ich habs auch unten hängen. Sieht tausendmal besser aus.
    Und mal im Ernst, Die Herrn Polizisten wissen doch meist garnicht was das für ein Auto ist oder ob das original ist mit dem Kennzeichen. Very Happy
    Mich haben Sie noch nie angehalten.


    Mit tiefen Grüßen

  • Gesetzestext aus StVZO $60a Absatz 2

    Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.



    Aber mein TÜV Gutachter UND 2 Tüvler die dabeistanden meinten einstimmig das meine 11cm in wirklichkeit 20cm sind! Wink

  • oliver_f schrieb am Sun, 21 March 2004 14:29

    Gesetzestext aus StVZO $60a Absatz 2

    Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.



    Aber mein TÜV Gutachter UND 2 Tüvler die dabeistanden meinten einstimmig das meine 11cm in wirklichkeit 20cm sind! Wink



    Zur Not wird der S halt als Elektrokarren deklariert! LaughingLaughingLaughing