ZitatOriginal von MB 23
Im deutschen Recht ist die Amtsanmaßung in § 132 StGB geregelt. Der Wortlaut ist:
„Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Nach meinem Verständnis fallen die 20 Euro an, wenn man berechtigterweise ein Blauchlicht hat, es aber unberechtigterweise einsetzt. Als Zivilperson ein Blaulicht benutzen und damit vortäuschen die Polizei zu sein, dürfte hingegen nach Strafgesetzbuch und nicht nach Straßenverkehrsordnung bestraft werden.
Na das meinte ich doch ![]()


