Hallo,
rein rechtlich müsste man noch meiner Meinung nach folgendes betrachten:
1.
Habt ihr vertraglich vereinbart, dass die Gewährleistung ausgeschlossen ist (kann bzw.muss man auch bei Privatverkauf machen)?
--> wenn ja, kann der Käufer keinen Mangel rügen -->gut für Dich --> dann bleibt ihm nur 3.
2.
Wenn die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde, ist die Frage, ob es ein Mangel ist oder Verschleiß.
2.1 Wenn es ein Mangel ist (nicht vertragsmäßige Beschaffenheit beim Zeitpunkt der Übergabe, kann er ihn Rügen und Nachbesserung verlangen. M. E. muss er Dir das allerdings nachweisen, da es kein Verbrauchsgüterkauf ist und somit die Beweislastumkehr nicht zieht. Da bin ich mir aber nicht sicher. Auf jeden Fall hast Du dann ein Problem.
2.2 Wenn es Verschleiß ist (altersgemäßer Zustand der Abnutzung) --> Sein Pech (Zylinderkopfdichtung --> Verschleiß?! --> Gutachter?)
3.
Der Käufer könnte noch versuchen, den Kaufvertrag wegen Arglistiger täuschung anzufechten und somit zurück abwickeln. Das müsste er Dir aber nachweisen dass Du von diesem Defekt wusstest.