hier mal was interessantes:
In letzter Zeit werden vermehrt Kopien von Teilegutachten, Gutachterlichen Stellungnahmen und § 19 (4)-Bescheinigungen über Auflastungen angeboten.
Hiermit soll eine Auflastung eines beliebigen Fahrzeugs möglich sein, dessen Typ in den Kopien genannt ist. Die Vorlage einer Originalbescheinigung könne vom TÜV-Sachverständigen nicht gefordert werden, da ja keine technische Änderung zur Auflastung erforderlich sei.
Diese Behauptung ist unzutreffend.
Mit der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 27 StVZO (Formblatt gemäß VkBl Heft 7 2000, Seite 124 ff.) bestätigt der TÜV-Sachverständige, dass ihm eine entsprechende Auflastungs-Freigabe eines Fahrzeugherstellers, Fahrzeugimporteurs, eines technischen Dienstes oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen vorliegt. Davon kann aber bei einer Kopie nicht ausgegangen werden. Weder der Hersteller des Originals, noch die Inhalte des Originals sind sicher feststellbar. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass der Kunde kein Nutzungsrecht für die angestrebte Bescheinigung gemäß § 27 StVZO erworben hat.
Keine Verwendung von Kopien für Gutachten!
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studierst Du Jura??
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Jan_B schrieb am Thu, 20 January 2005 17:41
studierst Du Jura??
Nein, aber muss ich wegen ein paar aktuellen Sachen wissen/ lernen! -
venes_c schrieb am Thu, 20 January 2005 16:33
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Davon kann aber bei einer Kopie nicht ausgegangen werden. Weder der Hersteller des Originals, noch die Inhalte des Originals sind sicher feststellbar.
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Das sollte man aber mit einer notariell beglaubigten Kopie in den Griff bekommen!Quote:
Zusätzlich ist davon auszugehen, dass der Kunde kein Nutzungsrecht für die angestrebte Bescheinigung gemäß § 27 StVZO erworben hat.
Dieses "Problem" bleibt natürlich bestehen.