• Wenn es so einfach wäre ;)

    Bei meinem 300ZX damals sagte der Prüfer, dass diese Spiegel während der Fahrt zu stark vibrieren und sich verstellen könnten. Überprüfen, z.B. mit einer Probefahrt, wollte er aber nicht. Meine Aussage, dass die Spiegel weder vibrieren oder sich verstellen, wollte er auch nicht gelten lassen.

    Hab sie dann auch bei RHD eintragen lassen.

  • Zitat

    Original von UK 45
    .....es gibt keine Vorgabe, warum diese Spiegel eintragungspflichtig wären.

    Die Spiegel haben genug Spiegelfläche, kein Problem.

    Die Spiegel sind Bestandteil der ABE eines Fahrzeuges und sind daher mit einem Prüfzeichen versehen. Somit wird eine Abnahme erforderlich, wenn Du andere Spiegel einbaust. Blöd und kleinlich, ist aber leider so...

    Grüße
    Axel

  • Zitat

    Original von 16 Ventiler

    Die Spiegel sind Bestandteil der ABE eines Fahrzeuges und sind daher mit einem Prüfzeichen versehen. Somit wird eine Abnahme erforderlich, wenn Du andere Spiegel einbaust. Blöd und kleinlich, ist aber leider so...

    Grüße
    Axel


    Ich fahre seit 9 Jaahren APR Spiegel, mehrfach HU gemacht und oft mit unseren Tüv-Prüfern darüber gesprochen. Sie hatten keine Einwände dagegen.

    DENKEN ist wie GOOGELN, nur krasser..... ;)

  • Uwe, mein Prüfer hat bei der HU auch drüber weg gesehen.

    Aber

    Die StVZO sieht für einige Fahrzeugteile eine Bauartgenehmigungspflicht vor, z.B. für Anhängerkupplungen, Scheinwerfer und Leuchten oder Fahrzeugscheiben. Das bedeutet, dass diese Teile ein Genehmigungszeichen (Wellenlinie oder E-Prüfzeichen) tragen müssen.
    Rückspiegel gehören nicht zu den bauartgenehmigungspflichtigen Teilen.

    Die Richtlinie Grundsätze für die Beurteilung von Zubehör-Rückspiegeln schreibt vor:

    "Werden serienmäßige Spiegel durch den Anbau von Zubehörspiegeln ersetzt,
    so müssen letztere mindestens das gleiche Sichtfeld wie die Originalspiegel ergeben.
    Die Vorschriften des § 56, der Rili 71/127/EWG, 74/346/EWG bzw
    97/24/EG müssen erfüllt sein."

    Es ist also nicht zu erwarten, dass ein Spiegel ohne E-Prüfzeichen diesen Anforderungen genügt und deshalb nach § 56 StVZO nicht zulässig ist, obwohl es in der StVZO selbst keine explizite Forderung nach einer Bauartgenehmigung (Prüfzeichen) gibt.