Motor Schaden an einem Gebrauchtwagen!!

  • Hallo !
    habe als Winter Auto eine Fiesta das Auto habe ich vor 4 Monaten von einem Händler gekauft jetzt ist am Donnerstag der Motor über den Jordan gegangen
    hatte auch schon mal einer so einen Fall wie war es da mit der gesetzlichen Garantie die der Händler geben muss

    ist alles so gelaufen wie es laut Gesetzgeber gehen soll
    bitte um erfahrungs- berichte

    mfg andy

  • Ein Händler muß keine Garantie geben sondern Gewährleistung. Das heißt er muß gewährleisten, dass der Wagen zum Zeitpunkt des Kaufes keinen Schaden hatte und ist hierbei in der Nachweißpflicht. Kann er dieses zum Beispiel durch ein Gutachten sieht es schlecht aus für dich. Bei einer Garantie wird eine Eigenschaft für einen Zeitraum garantiert, z.B. eine funktionierender Motor. Das ist ein kleiner aber wichtiger Unterschied. Also schau erst mal ob du Garantie hast oder Gewährleistung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

    " I wanted to create a car, that would give the driver pure satisfaction making him say: "What a wonderful day!" after driving around whole day"
    Shigeru Uehara @ Euromeet 2014

  • Jan_B schrieb am Wed, 29 December 2004 19:28


    ...und ist hierbei in der Nachweißpflicht...



    Ich war eigentlich fest davon überzeugt, daß man als Käufer per Gutachten nachweisen muß, daß der Mangel schon von Anfang an bestand, was in den meisten Fällen unmöglich ist!

  • marcus_g schrieb am Tue, 04 January 2005 15:46

    Jan_B schrieb am Wed, 29 December 2004 19:28


    ...und ist hierbei in der Nachweißpflicht...


    Ich war eigentlich fest davon überzeugt, daß man als Käufer per Gutachten nachweisen muß, daß der Mangel schon von Anfang an bestand, was in den meisten Fällen unmöglich ist!



    Die Händler müssen 2 Jahre Gewährleistung geben. In den ersten 6 Monaten gilt eine Beweislastumkehr. In dieser Zeit muss der Händler nachweisen, dass kein Schaden vorlag. Danach muss der Kunde den Nachweis erbringen.

    BGB § 476 Beweislastumkehr
    Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

  • MB 23 schrieb am Tue, 04 January 2005 17:33


    ...
    Die Händler müssen 2 Jahre Gewährleistung geben. In den ersten 6 Monaten gilt eine Beweislastumkehr. In dieser Zeit muss der Händler nachweisen, dass kein Schaden vorlag. Danach muss der Kunde den Nachweis erbringen.

    BGB § 476 Beweislastumkehr
    Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.



    Danke Mario für die Richtigstellung/Ergänzung!
    Jetzt, wo es so eindeutig und "geordnet" dasteht, fällt es mir auch wieder ein.