Ich habe inzwischen nun auch Antworten von meiner Versicherung (HUK24) und auch deren Mutterkonzern (HUK-Coburg), würde ich meinen Vertrag dort hin umziehen:
Beide Versicherungen (also sowohl der Budget-Direktversicherer, als auch der Premium-Versicherer mit persönlicher Beratung) gaben mir die gleiche Antwort:
Der Wiederbeschaffungswert (WBW) wird im Kasko-Schadenfall, wie auch die Schadenhöhe, durch einen von der Versicherung bestelltem Gutachter ermittelt.
Entsprechend ihrer Versicherungsbedingungen (die Vertragsbestandteil sind) werden selbst beauftragte und eingereichte Gutachten zurückgeschickt und können bei der Regulierung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt ausdrücklich auch für ein Wertgutachten, dass einen WBW ausweist.
Die Württembergische Oldtimerversicherung dagegen z.B. (so mancher S kann ja bald ein H-Kennzeichen haben) berechnet die Versicherungsprämie einfach nach dem WBW dem man versichern möchte. Diese akzeptieren ein Wertgutachten für die Berechnung der Prämie....verlangen aber nicht zwingend eins. Man kann den WBW auch selbst bei Mobile.de ermitteln, und einfach angeben. Die Prämie wird entsprechend berechnet. Eindeutige Phantasiewerte werden aber abgelehnt.
Eine Wertsteigerung von wenigen % ist ebenfalls berücksichtigt und in der Prämie inklusive.
Bedeutet also ein Wertgutachten würde mir hier bei allen drei Versicherungen für einen entsprechenden Schadenfall tatsächlich zunächst gar nichts bringen...
Das kann bei anderen Versicherungen aber natürlich durchaus anders sein, daher hier mein Fazit, falls man ein besonders schönes Fahrzeug hat, und sich berechtigterweise sorgen um die Regulierung im Fall eines (wirtschaftlichen oder tatsächlichen) Totalverlustes macht:
- Die eigene oder angedachte Versicherung fragen ob sie zur Ermittlung des WBW grundsätzlich ein selbst beauftragtes Wertgutachten berücksichtigt.
Falls ja:
- Wann muss dieses der Versicherung vorliegen? Vorab zur Berechnung der Prämie, oder bei Schaden-Eintritt?
- Wie alt darf das Gutachten im Schaden-Fall sein, damit der dort ermittelte WBW akzeptiert wird? ( Theoretisch könnte der Wert des Fzgs. ja auch mal sinken)
Wenn dann das Wertgutachten der Versicherung dann vorliegt und der Vertrag mit diesem als Vertragsbestandteil läuft:
- Wenn sich der Wert des Autos seit dem letzten Wertgutachten erheblich gesteigert hat, müsste man das ganze natürlich nochmal machen.
Ergänzung:
Selbstverständlich könnte man auch z.b. bei den beiden HUKs deren Gutachten anzweifeln und im ein "Gegengutachten" vorlegen.
Allerdings halt erst vor Gericht.
Wenn das einigermaßen aktuell ist, man die eigene Versicherung auf die Differenz verklagt hat und man vor Gericht glaubhaft machen kann, dass das eigene Gutachten inhaltlich korrekter als das der Versicherung ist, denke ich ist ein aktuelles Wertgutachten schon sehr nützlich.
Für diesen dann doch recht unwahrscheinlichen Fall müsste man aber halt dann immer ein "halbwegs aktuelles" Gutachten in der Tasche haben.