Rechtsfrage: Preis verbindlich?

  • @ Stocky: ich fass mich kurz, Du hast viele teils umfangreiche Fragen gestellt...

    stocky schrieb

    Im Ernst ...wie stehts denn bei eBay Auktionen.

    Sind diese Vertraege rechtsgueltig?


    Meiner Meinung nach grundsätzlich ja, weil auch auf diesem Wege zwei Willenserklärungen zum Abschluß eines Kaufvertrages abgegeben werden. Allerdings gibt es immer noch zu viele Gerichte, die das anders sehen.
    Allerdings können beim Vertragabschluß über eBay die gleichen Komplikation wie bei anderen Formen des Vertragsabschlusses entstehen. Eines der größten Themen sind Mängel (Ware nicht wie beschrieben, Ware defekt bei Ankunft, Irrtum bei Abgabe der Willenserklärung ...). Das Problem ist normalerweise, den Nachweis darüber zu führen, wie es tatsächlich abgelaufen ist bzw. beschrieben war usw. Viele Richter akzeptieren weder eMails noch Logfiles des Providers oder des Anbieters der Handelsplatform.

    stocky schrieb

    Was wenn der Verkaeufer behauptet er haette das Geld z.B. per Scheck geschickt und die Ware is tnie angekommen oder umgekehrt man bezahlt und bekommt nie Ware?! (Mal angenommen es gibt keine Beweise.

    eBay bzw. Internet im Allgemeinen sind bei diesen Problemen rechtlich nichts besonderes. Derjenige, gegen den eine Forderung besteht, muß den Nachweis erbringen, daß er die Schuld erfüllt hat. Ist man Käufer, muß man zahlen und im Zweifel nachweisen können, daß man gezahlt hat. Ist man Verkäufer, muß man im Zweifel nachweisen können, daß die Ware angekommen ist. Und zwar in dem Zustand über den man sich im Vertrag geeinigt hatte.
    Natürlich kann man das im Kaufvertrag anders festlegen, aber dann müssen sich die Parteien darüber bei Abgabe der Willenserklärungen (eBay: mit Maus auf 'ja wirklich kaufen' klicken) einig sein.
    Wenn es gar keine Beweise auf einer der Seiten gibt -> Rechtsanwalt Smile .

    stocky schrieb

    Oder mann ersteigert etwas und will es nicht mehr und es laesst sich nicht guetlich einigen?!

    Auch hier ist eBay nichts Besonderes: ist ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen, müssen alle Vertragsparteien Ihre Pflichten erfüllen. Der Käufer also den Kaufpreis entrichten.



    Große Probleme entstehen im internationalen Handel, aber das Thema kennst Du wahrscheinlich eh selber.

    Übrigens gelten meine Aussagen für deutsches Recht, keine Ahnung ob das in Luxemburg im Detail anders ist.

    EvoVII schrieb

    Nein also wenn man bezahlt und nie eine Ware bekommt, verklagt man den Typen, der einem die Ware schicken hätte sollen und wenn dieser beweisen kann, dass er das Packet weggeschickt hat, muss die Post dafür aufkommen

    Ergänzung: kann der Verkäufer nicht nachweisen, daß das Paket angekommen ist (s.o.) , hat der Käufer einen unmittelbaren Anspruch gegen den Verkäufer, muß sich also nicht mit der Post rumschlagen. Der Verkäufer kann sich aber bei der Post das Geld zurückholen (falls Paket versichert!).




    @ all:
    als allgemeiner Disclaimer: ich bin weder Rechtsanwalt noch in der Ausbildung dorthin. Also im Zweifel Advocard zücken Wink .

  • sebastian_l schrieb am Thu, 05 June 2003 22:20

    venes_c schrieb

    Falls der Käufer der Meinung sein sollte, es habe eine mündliche WE von Dir gegeben, würde ich mich im Zweifelsfall auf §154, Abs. 1 (Offener Einigungsmangel) berufen. Dieser sagt aus, dass solange keine Einigung über alle relevanten Punkte zum Abschluss des Verkaufs vorliegt, gilt der Kauf als nicht geschlossen!


    Sorry wenn ich Dich da korrigiere: zunächst mal sollte man mit dem offenen Einigungsmangel sehr vorsichtig sein, da kann man böse mit auf die Nase fallen.
    Ein offener Dissens bedeutet, daß zwar beide (bzw. alle) Vertragspartner Willenserklärungen abgegeben haben, diese aber nicht inhaltlich gleich sind. Thomas hat aber erst gar keine Willenserklärung zum Abschluß des Kaufvertrages gegeben.



    ...brauchst mich gar nicht korrigieren. Ich habe genau das gleiche geschrieben. Wink

  • Hallo,

    wie schon oben geschrieben, handelt se sich bei der Anzeige um die "Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes" an einen potentiellen Erwerber. Demnach ist die Willenserklärung des Interssenten das Auto kaufen zu wollen keine Angebotsnannahme, sondern sein Angebot an den Verkäufer, das dieser annehmen kann oder nicht. In diesem Falle, zumindest aus der Distanz betrachtet, ist somit das Angebot des Käufers vom Verkäufer nicht angenommen worden; also kein Kaufvertrag zustandegekonmmen. Der kommt lediglich durch 1. Angebot und 2. Annahme zustande.

    Ich weiss nicht wie es konkret gelaufen ist, ich würde ihn auslachen und nichts machen.

    Grüsse