Können die sich alles erlauben???

  • Zitat

    Original von uwe_s


    (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

    Es ordnet an:

    "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

    gilt das auch wenn ich ein einsatzhorn habe und vielleicht einen geilen satz hörner auf dem beifahrersitz? :lol: :lol: :lol:

    ich meine da gilt es auch schweren gesundheitlichen schaden abzuwenden...eine gefahr für die öffentliche sicherheit und ordnung bin ich sowieso immer und manche mädels wollen einfach nicht mit mir fahren-daher gilt sogar das letztere bei mir-flüchtige personen zu verfolgen-...also meint ihr hab ich da ne chance beim nächsten unplanmässigen polizeistop mit der ausrede?
    *duckundweg* :lol:

    "You all know me. Know how I earn a living. I'll catch this Honda for you, but it's not going to be easy... Bad car. Not like going down the pond catching bluegills and tommycocks. This S2K... swallow you whole. Shaking. Tenderizing. Down you go."

    Einmal editiert, zuletzt von steve hislop (19. Juni 2007 um 09:54)

  • alter, runter von den drogen! :lol: (also viagra in dem fall! :D )

    "Racing, competing, is in my blood. It's part of me, it's part of my life. I've been doing it all my life. And it stands up before anything else.

  • Ja dürfen sie,
    bin bei der Budeswehr Kdr fahrer gewesen mit Blaulichtfahrzeug mußte dafür extra ne Schulung machen und daher weiß ich das man auch ohne Blaulicht die Sonderrechte nutzen darf. Natürlich unter Beachtung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. So darf zum Beispiel sogar ein zivieles Blaulichtfahrzeug die Sonderrechte nutzen wenn das Blaulicht nicht einmal sichtbar auf dem Dach ist.

    Gruß
    Stephan

    MfG
    Stephan

    PS. Meine Post sind nach den alten, neuen und eigenen Rechtschreibregeln verfasst.

    Einmal editiert, zuletzt von Munich (19. Juni 2007 um 16:21)

  • Zitat


    Ja dürfen sie,
    bin bei der Budeswehr Kdr fahrer gewesen mit Blaulichtfahrzeug mußte dafür extra ne Schulung machen und daher weiß ich das man auch ohne Blaulicht die Sonderrechte nutzen darf. Natürlich unter Beachtung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. So darf zum Beispiel sogar ein zivieles Blaulichtfahrzeug die Sonderrechte nutzen wenn das Blaulicht nicht einmal sichtbar auf dem Dach ist.

    Na super! Also dürfen sie doch machen was sie wollen :roll: :evil:

  • jau so isses :nod: :lol: :thumbup:
    was ich nur so geil finde ist das wenn ich mir nen blaulicht an der autobahnraststätte kaufe und damit rumfahre ich höchstens 30€ zahle laut bussgeldkatalog 8o 8o 8o

    "You all know me. Know how I earn a living. I'll catch this Honda for you, but it's not going to be easy... Bad car. Not like going down the pond catching bluegills and tommycocks. This S2K... swallow you whole. Shaking. Tenderizing. Down you go."

  • Zitat

    Original von chriss
    ist billiger als linke spur drängeln!
    und du kannst dir die spur aussuchen ;):thumbup:


    geeeeenau ;) 8) :nod: 8o :lol:

    "You all know me. Know how I earn a living. I'll catch this Honda for you, but it's not going to be easy... Bad car. Not like going down the pond catching bluegills and tommycocks. This S2K... swallow you whole. Shaking. Tenderizing. Down you go."

  • Zitat

    Original von steve hislop
    jau so isses :nod: :lol: :thumbup:
    was ich nur so geil finde ist das wenn ich mir nen blaulicht an der autobahnraststätte kaufe und damit rumfahre ich höchstens 30€ zahle laut bussgeldkatalog 8o 8o 8o

    Ich habe entweder hier oder in einem anderem Forum gelesen, dass du mit der Aktion auch noch hier drunter fallen würdest ;):roll: 8o

    § 132 StGB Amtsanmaßung

    Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Einmal editiert, zuletzt von MB 23 (20. Juni 2007 um 16:40)