TÜV ignoranten

  • ich bin immer wieder hier im Forum sehr interessiert am mitlesen. Dabei kommt man auf den Geschmack selbt etwas am S2K zu verändern. Hier werden viele Teile genannt, diskutiert und auch installiert (Felgen, Intake, Diffusor usw.).

    Nur habe ich den Eindruck, dass die Mehrzahl der Fahrzeuge diese Umbauten ohne TÜV Segen fahren. Dies würde mich mal interessieren. Selbst habe ich beim Kauf von Felgen überlegt... bin aber legal geblieben. Nun dachte ich an eine Intake. Diese scheinen aber, wenn sie was bringen sollen, alle nicht legal zu sein.

    Daher die Frage: Habt Ihr Veränderungen vorgenommen die nicht von der Rennleitung abgenommen sind?

  • Rolling Eyes Ich will ja nicht kritisieren, aber ich denke, das gehört WENN, dann eher in den Internen Bereich ... Es werden zwar keine Personen genannt, aber man muss ja nicht die Rennleitung aufmerksam machen, doch lieber jeden S zu kontrollieren.

    ... Du solltest dich bei solchen Dingen wohl eher nach dem Gesetz, nicht nach der Mehrheit hier im Forum richten ...

    Ich weiß nicht, wie die anderen darüber denken ... aber ist meine Meinung.

    Viele Grüße
    Mel

  • Normalerweise hat man keine Probleme Änderungen auch ohne Gutachten eintragen zu lassen. Dafür braucht man nur einen "guten" TÜVer, der nach § 19 Abs. 3 und § 21 Eintragungen vornehmen darf. Diese Prüfer sind ermächtigt nach eigenem Ermessen Eintragungen vorzunehmen, bzw. gegebenenfalls Prüfungen selbst durchzuführen. Solange aber, nach Meinung des Prüfers, die Teile ordnungsgemäß angebracht/eingebaut und alle gesetzlichen Werte eingehalten werden, ist grundsätzlich eine Eintagung möglich.

    Ansonsten einfach mal die Suche benutzen, viele haben sich hier schon mal mit dem TÜV auseinander gesetzt und auch über Eintragungen gepostet.

    EDIT: Mein Fahrzeugschein ist jetzt übrigens schon zwei Seiten lang, demnächst wird noch ein wenig dazu kommen. Cool

  • christian_m schrieb am Mon, 10 May 2004 12:10

    Dafür braucht man nur einen "guten" TÜVer, der nach § 19 Abs. 3 und § 21 Eintragungen vornehmen darf. Diese Prüfer sind ermächtigt nach eigenem Ermessen Eintragungen vorzunehmen, bzw. gegebenenfalls Prüfungen selbst durchzuführen. Solange aber, nach Meinung des Prüfers, die Teile ordnungsgemäß angebracht/eingebaut und alle gesetzlichen Werte eingehalten werden, ist grundsätzlich eine Eintagung möglich.



    Ich bewege mich jetzt auf dünnem Eis. Aber soweit mir bekannt ist kann auch eine Eintragung eines TÜV-Prüfers nichts daran ändern wenn das Anbauteil nicht legal ist. Die Frage ist nur wer erkennt dies dann noch. Ich gehe vom schlimmsten Fall aus das bei einem Unfall soetwas ans Tagelicht kommt und man schlichtweg den Versicherungsschutz verliert.

  • Wenn ein dazu bemächtigter TÜV-Prüfer eine Abnahme macht, ist es auch legal, solange keine durch die StVZO vorgeschriebenen Werte über- oder unterschritten werden. Versicherungen müssen dann in jedem Fall zahlen.

  • christian_m schrieb am Mon, 10 May 2004 12:56

    Wenn ein dazu bemächtigter TÜV-Prüfer eine Abnahme macht, ist es auch legal, solange keine durch die StVZO vorgeschriebenen Werte über- oder unterschritten werden. Versicherungen müssen dann in jedem Fall zahlen.



    Und genau da ist glaube ich das Problem. Welcher Prüfer kennst schon alle Werte? Oder Steuerbeamte alle Paragraphen?

    Wenn ein Prüfer ein tiefergesetztes Kennzeichen einträgt. Dieses aber nach StVZO nicht so sitzen darf, ist die Eintragung ungültig (wie gesagt glaub ich mal gelesen zu haben). Stellt sich nur die Frage nach der Haftung, da man als Fahrzeughalter die wenigste Ahnung davon hat und auf die Prüfer vertrauen muss.
    Ich hätte kein schlechtes Gewissen wenn eine Eintragung vorliegt. Nur darauf zielt nicht die Umfrage ab. Ich möchte evtl. ne Intake einbauen, nur möchte ich nicht immer mit nem schlechtem Gewissen fahren Wink

  • Wirst wohl in den sauren Apfel beissen müssen Sad

    Das größte Problem liegt eigentlich bei den Herstellern selbst. Da der S2000 recht selten in Europa vertreten ist, wird meistens auf eine teure Gutachtenerstellung verzichtet.

    Und die Intakes, die eine TÜV-Zulassung haben kann man getrost vergessen. Falls es nicht hauptsächlich um den Klang geht, ist man mit der OEM-Box besser beraten.

    Und eben die Intakes, die was bringen, kommen aus den Staaten (AEM) und aus Japan (Mugen, J's, Spoon usw.).

    Ich habe ja selbst schon probiert von den Herstellern Unterstützung wegen einer Tüv-Zulassung zu holen. Ignoranz und Desinteresse kam heraus Sad

  • ich denke, man muss das einfach realistisch und real-juristisch sehen!

    1. eine eintragung kann letzlich nicht schaden, für mich sowieso unerläßlich.

    2. wegen eines eingetragenen auspuffs, der letztlich dennoch zu laut ist und daher illegal trotz eintragung wird dir sicher kein problem mit der versicherung erwachsen, vielleicht jedoch mit einem übereifrigen von der rennleitung.

    3. mods, die die leistung entscheidend erhöhen, sind wohl direkt einer erlöschung der betriebserlaubnis gleichzusetzen, z.b. kompressoren etc. (was ja auch i.o. ist)

    im endeffekt wird vieles nicht so heiss gegessen wie es gekocht wird, dennoch ist gerade bei motor, fahrwerk und bremsen anzuraten, alles legal zu gestalten und auch entsprechend eintragen zu lassen! und immer schön aufs reifenprofil achten, da schauen die gutachter zuerst hin!

  • Könnte man denn nicht für so einen CAI gemeinsam ein Gutachten erstellen lassen, ähnlich wie Hubs es gerade bei der HKS macht, oder hat man bei einen CAI keine Chance wegen der Vorschriften. ?? Rolling Eyes

    " I wanted to create a car, that would give the driver pure satisfaction making him say: "What a wonderful day!" after driving around whole day"
    Shigeru Uehara @ Euromeet 2014

  • Klar kann man für einen CAI ein Teilegutachten erstellen lassen, man müsste sich nur Gedanken, um eine Geräuschdämmung machen. Um die wird man nicht herumkommen, bei Einzelabnahmen aber auch, sonst sehe ich keine Probleme bei Intakes.

    EDIT: Mein Wagen ist ja bei der Vorbeifahr-Geräuschmessung durchgefallen. Der Wert war mit 91 db ca. 17 db zu laut, was sowohl an der HKS als auch am AEM CAI lag. 17 db ist sehr viel, aber Möglickeiten, den Wagen leiser zu bekommen, gibt es immer.

  • Da sollten wir mal den Oli fagen, der hat da sicher auch schon rumgeforscht Rolling Eyes

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    Shigeru Uehara @ Euromeet 2014

  • Habe in einem anderen Bike Forum hierzu was interessantes gefunden. Dürfte auf Pkw vielleicht auch zutreffen Rolling Eyes

    Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für Fahrzeugteile

    Hersteller oder Importeure von Austausch oder Zubehörteilen können für diese die Erteilung eine ABE beantragen. Dies lohnt sich in der Regel freilich nur für Teile, die in großen Stückzahlen gefertigt werden was wiederum auch nur sinnvoll ist, wenn entsprechend viele Fahrzeuge des Typs zugelassen sind, für die das Austausch oder Zubehörteil in Frage kommt.

    Teile, die mit einer ABE verkauft werden, dürfen gemäß den in der ABE festgehaltenen Vorgaben angebaut werden, ohne dass dabei die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt. In der Regel muss das Fahrzeug nicht unmittelbar nach dem Anbau des Teiles einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) vorgeführt werden, sondern es genügt, dass lediglich die dem Teil beigefügte Ablichtung der vom KBA erteilten ABE zusammen mit dem Kfz Schein ständig mitgeführt und bei Fahrzeugkontrollen auf Verlangen vorgezeigt wird.

    In dieser dem Teilehersteller oder Importeur erteilten ABE ist genau festgehalten, für welches Modell eines Herstellers das Teil genehmigt ist, welche Abmessungen es hat und wie es angebaut sein muß. Wird das Teil an ein in der ABE nicht aufgeführtes Fahrzeug angebaut, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

    Die EG Typgenehmigung für Fahrzeugteile

    Eine EG Typgenehmigung kann auch für Fahrzeugteile erteilt werden. Hierbei spricht man auch von einer so genannten EG Bauartgenehmigung". Bei Fahrzeugen unterscheidet man: Technische Einheiten sind eigenständig genehmigungsfähig, jedoch nur in Bezug auf einen oder mehrere Fahrzeug Typ(en). Die Bauteile sind selbst genehmigungsfähig, unabhängig von einem Fahrzeug Typ. Der Genehmigungsinhaber (in der Regel Teilehersteller) muss die Teile entsprechend kennzeichnen und bei Verwendungsbeschränkungen Angaben hierzu und Vorschriften über den Einbau mitgeben.

    Prüfbericht/Teilgutachten für Fahrzeugteile

    Anstelle einer vergleichsweise teuren ABE können Hersteller (oder deren Generalvertreter/Importeure) von Umbau, Austausch, oder Zubehörteilen auch Prüfberichte (TÜV Gutachten genannt) erstellen lassen. Nach dem Anbau eines Teils, für das es einen solchen Prüfbericht gibt, muß das Fahrzeug unmittelbar einem aaS vorgeführt werden. Diesem dient der Prüfbericht als Arbeitshilfe bei der Begutachtung, damit nicht jedes Mal dieselben aufwendigen und teuren Prüfungen wiederholt werden müssen. Nachdem der aaS begutachtet und die Änderungen entweder im Fahrzeugbrief oder in einem separaten Gutachten beschrieben hat, muss von der Zulassungsstelle die Betrieberlaubnis für das Fahrzeug neu erteilt werden. Prüfberichte werden, wo es möglich ist, immer von sogenannten Teilegutachten verdrängt. Der ordnungsgemäße Anbau muß von einem aaS oder Prüfer oder von einem Prüfingenieur abgenommen werden. Wenn alles in Ordnung ist, wird der Anbau im Teilegutachten selbst oder auf einem gesonderten Blatt bestätigt. In diesem Fall erlischt die Betriebserlaubnis nicht. Je nach Art der Änderung genügt es, entweder das Teilegutachten und die Anbaubestätigung ständig mitzuführen oder die Fahrzeugpapiere erst bei nächster Befassung der Zulassungsstelle mit den Fahrzeugpapieren (z.B. An oder Abmeldung, Verkauf des Fahrzeugs, WohnortWechsel) berichtigen zu lassen. Im Gutachten selbst oder auf der Bestätigung ist eventuell auch erwähnt, dass die Fahrzeugpapiere sofort bei der Zulassungsstelle berichtigt werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn sich Daten des Fahrzeugbriefs und Scheins ändern, die Auswirkung auf andere Rechtsvorschriften haben, z.B. auf Kraftfahrzeugsteuer (durch Hubraumänderung) oder die Haftpflichtversicherung (durch Motorleistung).

    Anmerkung: Auch nach der Änderung der Fahrzeugpapiere muss das Teilegutachten weiterhin mitgeführt werden, sofern nicht der Zusatz "ohne Beschränkungen oder Auflagen" in der Anbaubestätigung bzw. den Fahrzeugpapieren aufgenommen ist.

    Die Einzel Betriebserlaubnis

    Beabsichtigt ein Hersteller, von einem Fahrzeugtyp nur ganz wenige zu bauen, lohnen sich die Kosten für eine ABE selten. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, jedes einzelne Fahrzeug von einem aaS begutachten und überprüfen zu lassen, ob es den Bestimmungen der StVZO entspricht. Dies kann in diesem Fall der Hersteller im Herstellungsland selbst, zweckmäßigerweise meist aber dessen Importeur veranlassen, der dieses Fahrzeug in Deutschland verkaufen möchte. Dazu ist das entsprechende Fahrzeug in Deutschland einem aaS vorzuführen, der nach positivem Prüfungsverlauf ein Gutachten nach § 21 der StVZO ausstellt. Mit diesem Gutachten kann der Importeur/Käufer bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Stelle einen Fahrzeugbrief beantragen, der von dieser entsprechend dem § 21 Gutachten ausgestellt wird. Anschließend wird durch diese Stelle die Einzel Betrieberlaubnis für das Fahrzeug erteilt.


    Unbedenklichkeitsbescheinigung

    Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung wird dann nötig, wenn am Fahrzeug Umbauten oder Umrüstungen beabsichtigt sind, die die Fahrsicherheit beeinträchtigen können  bekanntestes Beispiel: Die Reifen. In diesem Fall muss der Fahrzeug Hersteller schriftlich bestätigten, dass gegen den geplanten Umbau von seiner Seite aus keine Bedenken bezüglich der Fahrsicherheit bestehen. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung erhält der Kunde auf Anforderung, um damit den Umbau einem aaS vorzuführen und falls keine Einwände bestehen mit dessen Gutachten die Änderung am Fahrzeug bei der ZuIassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen zu können.

    Bei manchen Umbauten oder Umrüstungen setzt der Fahrzeughersteller gleichzeitig weitere Änderungen voraus beispielsweise bei Reifen (bei denen eventuell eine bestimmte Felgengröße vorausgesetzt wird), Bremsanlagen (nur in Verbindung mit bestimmten Rädern) oder Leistungserhöhung am Motor (mit entsprechenden Reifen, falls durch die Leistungserhöhung die ursprünglich montierten Reifen den Geschwindigkeits Anforderungen nicht mehr genügen sollten).

    Leistungssteigerung

    Eine Leistungssteigerung bis fünf Prozent liegt im Rahmen der Fertigungstoleranz. Darüber hinaus ist eine Steigerung von bis zu 20% gegenüber der Serienleistung ohne weiteres möglich, sofern die Geräuschvorschriften im baujahrspezifischen Rahmen bleiben und Reifen mit entsprechenden Geschwindigkeitsfreigaben montiert sind.