Rechtsfrage: Preis verbindlich?

  • Hi Leute,

    mein Vater hat meinen Oldtimer inserriert für einen zu niedrigen Preis ...

    Als sich ein Interessent meldete, habe ich ihm gleich mitgeteilt, daß der Preis inkorrekt sei und eher verhandlungsbasis (auch nach oben -> natürlich).

    Jetzt war ein Interessent da und will den Wagen auch haben. Ich habe weder etwas unterschrieben, noch gab es einen Handschlag auf den Preis (meines Vaters) sondern ich sagte, ich würde mich nochmal bei Ihm melden. Dann Wagen nochmal zu Mobile reingesetzt und jetzt habe ich unendlich Interessenten zum höheren Preis.

    Das habe ich dem anderen geschildert (keine Zusage gemacht, keine Anzahlung erhalten) und er meint jetzt, er will den Preis, den mein Vater für meinen Wagen fälschlicherweise angegeben hat, EINKLAGEN ShockedShocked

    wie stehen meine chancen zu einem einfachen NJET ! NIXDA! GIBBET NICHT!

    ist mit dem begriff VB auch verbunden, daß der Preis höher ausfallen kann? das wäre schön!

    kennt sich da jemand aus?

  • Solange der Interessent nichts Schriftliches oder einen Zeugen hat, hat er null Anspruch und auch im andern Fall kann er eigentlich auch nur dicke Arme machen. Is halt nicht grad die feine Art, aber so isses halt.

    tl

  • Meines wissens nach (ist nicht einklagbar):

    Als Privatperson ist der Preis nicht bindend solange es nicht zu einem Kaufvertrag (mündlich o. schriftlich) gekommen ist. Du mußt ihm den Wagen ja nicht verkaufen weil z.B. dir sein Nutzungszweck nicht gefällt. Nichts ist Einklagbar!

    Als Händler ist man an den Preis gebunden solange es nicht eindeutig als falscher Preis zu erkennen ist. Er muß dir die Ware sogar im Zweifelsfall extra besorgen, außer es ist als Einzelstück o. Restposten gekennzeichnet.

  • Ohne Gewähr:
    So weit ich informiert bin, sind Inserate keine rechtverbindlichen Dokumente - schon gleich gar nicht bei Privatverkäufen. Drum gabs ja damals auch ewig Hickhack, inwieweit es Kauf/Verkaufverpflichtungen bei Ebay-Versteigerungen gibt.

    --> Solange ihr beide keinen Kaufvertrag unterschrieben habt, hat er KEINERLEI Anspruch, das Auto zu bekommen. Der Preis spielt dabei überhaupt keine Rolle.
    Erst wenn es einen Kaufvertrag gibt, der den Preis nennt, so ist das verbindlich.

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    sorry, überschnitten mit Oliver_f


    gruss
    ratte

  • In der Schweiz muss ein ausgeschriebener Preis auch eingehalten werden! Ausnahmen sind: Wenn offensichtlich eine Zahl oder ein Koma fehlt, wenn der ausgeschriebene Preis mehr als X% (X weiss ich nicht mehr) neben dem eigentlich gewolten Preis liegt oder bei offensichtlich falscher einstufung! Ich denke das giebt es bei euch auch!
    Ich sage immer: Nicht verzagen Rechtsschutz fragen!!! Very Happy

    Aber das wichtigste ist: Ohne schriftliche Zusage hat er keine Chance (ausser sein Vater ist Richter am obersten Gerichtshof in DE Wink ) Sonst müsstest Du ja so oder so dem ersten Kunden Verkaufen ob es Dir passt oder nicht!

  • Hi Ratte,

    ein Inserat von Privat ist sehr wohl Rechtsverbindlich! Wenn darin Eigenschaften zugesichert wurden die sich erst nach Kauf der Ware als falsch herausstellen. Und diese nicht schriftlich im Kaufvertrag wiederrufen wurden, Z.B. Unfallfrei, km-Angaben ...

  • Im Allgemeinen stellen Kleinanzeigen (oder z.B. Preisschilder im Showroom) eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar (invitatio ad offerendum). Keineswegs sind diese bereits eine Willenserklärung zum Abschluß eines Kaufvertrages zu diesem Preis. Wenn Du mit dem ersten Interessenten keine Kaufvertrag (auch nicht mündlich) abgeschlossen hast und ihm auch sonst in keiner Weise zugesichert hast, daß er den Wagen bekommt, hat er keinerlei Anspruch darauf!

    Ein wenig anders sieht das hinsichtlich der Eigenschaften aus (km-Leistung, Zustand, Ausstattung etc.). Das ist wesentlich komplizierter und nicht Teil der Frage hier. Hoffentlich.

    Und nur nochmal zur Klarstellung: ein Kaufvertrag muß nicht schriftlich sein, sondern kann auch mündlich geschlossen werden. Das gilt übrigens bis auf sehr sehr wenige Ausnahmen (z.B. Verkauf von Grundstücken u.ä.) für jede Art Vertrag. Ein Zeuge ist nicht nötig, aber mehr als empfehlenswert.



    Fazit: lass den Clown ruhig einklagen. Um aber Probleme durch ungenaue Rechtssprache zu vermeiden, würde ich schon recht früh einen Anwalt einschalten.

  • exzellente antworten ... merci ...

    da braucht man ja nichtmal nen rechtsschutz bei euch ...

    hm, mündlich hab ich ihm auch nix gesagt: er war allerdings mit 3 leuten da und von denen könnte einer lügen und sagen, das wäre ausgemacht gewesen.

    allerdings habe ich die mail von ihm erst danach bekommen, wo ER schreibt -> herzlichen glückwunsch, sie haben ihren wagen (an dem eh keiner interessiert war) zu dem preis verkauft, den ICH ihnen gebe ... und bitte geben sie mir doch die anderen teile noch umsonst dazu, weil ich den wagen doch soooo weit abholen muß.

    daher meine ich, ER hat eigentlich ein angebot gemacht (danach), welches ich noch nicht zugesagt habe!

    der ton bei seiner "herzlichen ..." mail war die ursache dafür, daß ich den wagen überhaupt nochmal reingestellt habe. so eine pfeife. mein vater hats aber auch mitverbockt ... ey, hab ihm gleich gesagt, er soll das wieder rausnehmen. naja ... wird schon ...

  • oliver_f schrieb am Thu, 05 June 2003 17:15

    Hi Ratte,

    ein Inserat von Privat ist sehr wohl Rechtsverbindlich! Wenn darin Eigenschaften zugesichert wurden die sich erst nach Kauf der Ware als falsch herausstellen. Und diese nicht schriftlich im Kaufvertrag wiederrufen wurden, Z.B. Unfallfrei, km-Angaben ...



    Da hast Du natürlich recht! Aber zur Verwirklichung des Geschäftes bedarf es immer eines Vertrages, die Anzeige an sich ist aber keiner. In Prosa: Der Kaufinteressent schneidet die Anzeige aus, unterschreibt sie und schickt sie zum Verkäufer. Das verpflichtet den Verkäufer nicht, das Geschäft durchzuführen - es sei denn, er unterschreibt darauf auch oder erkennt das mündlich (problematisch!) als Vertrag an.

    Gruss
    ratte

  • Hi Thomas,

    ohh, Klasse: BGB, allgemeiner Teil... die Vorlesungen waren mir noch die liebsten! Ich glaube, das ist irgendwo §§130ff (Juristen, bitte nicht gleich auf mich einprügeln, ist schon 'ne Weile her...).

    Hier mein Senf:
    Oliver hat vollkommen Recht. Es sind nicht zwei rechtsverbindliche Willenserklärungen (nach BGB §130, Abs. 1) erfolgt, die den Kauf abschliesst. Mit dem Inserat hast Du zwar Deine Absicht angezeigt eine rechtsverbindliche Willenserklärung abzugeben, jedoch ist das, soweit ich das Verstehen konnte, nicht geschehen. Also gilt dann auch nicht §241, da kein Schuldverhältniss.

    Falls der Käufer der Meinung sein sollte, es habe eine mündliche WE von Dir gegeben, würde ich mich im Zweifelsfall auf §154, Abs. 1 (Offener Einigungsmangel) berufen. Dieser sagt aus, dass solange keine Einigung über alle relevanten Punkte zum Abschluss des Verkaufs vorliegt, gilt der Kauf als nicht geschlossen!

    Ich habe bei der Betrachtung ausser Acht gelassen, dass Dein Vater in Deinem Auftrag gehandelt hat. Macht das Ganze nur komplizierter, kommt aber das selbe bei raus.

    Im schlimmsten Fall berufst Du Dich auf BGB §104, Abs.2 und §105 Laughing

  • >da braucht man ja nichtmal nen rechtsschutz bei euch ...

    Noch'n exorbitant wichtiger Tipp - lese folgendes Satz mindestens 3 mal durch Confused !

    Sofern Du einen Anruf oder ein Schreiben von einem Anwalt von dem bekommst, darfst Du darauf AUF GAR KEINEN FALL antworten.



    Da kannst Du nur verlieren, wenn Du kein Jurist bist.
    Spätestend dann brauchst Du auch Rechtsbeistand. Das hab ich im Bekanntenkreis schon 2x miterleben dürfen. Ein falsches Wort im Schreiben an den Anwalt und man hat schlagartig schlechte Karten, obwohl man eigentlich im Recht ist bzw dann: war.

    Gruss
    ratte

  • najo, email verkehr gabs jetzt schon einigen Wink ...

    schnuppe ... ich hab jedenfalls nix zugegeben!

    ich schreib auch nixmehr.

    und btw. danke an euch alle und ich hoffe, es erledigt sich einfach von selbst Wink ...

    btw. meinen honda haben sie bei meinem ersten anruf beim HÄNDLER 700€ teurer gemacht, weil sich schon viele gemeldet hatten. den preis habe ich dann auch gezahlt (nicht den in mobile).

    grüße,

    thomas

  • Hier scheint ja von rechtsexperten nur so zu wimmeln! Very Happy

    Im Ernst ...wie stehts denn bei eBay Auktionen.

    Sind diese Vertraege rechtsgueltig?

    Was wenn der Verkaeufer behauptet er haette das Geld z.B. per Scheck geschickt und die Ware is tnie angekommen oder umgekehrt man bezahlt und bekommt nie Ware?! (Mal angenommen es gibt keine Beweise.

    Oder mann ersteigert etwas und will es nicht mehr und es laesst sich nicht guetlich einigen?!

  • stocky schrieb am Thu, 05 June 2003 20:25

    Hier scheint ja von rechtsexperten nur so zu wimmeln! Very Happy

    Im Ernst ...wie stehts denn bei eBay Auktionen.

    Sind diese Vertraege rechtsgueltig?

    Was wenn der Verkaeufer behauptet er haette das Geld z.B. per Scheck geschickt und die Ware is tnie angekommen oder umgekehrt man bezahlt und bekommt nie Ware?! (Mal angenommen es gibt keine Beweise.

    Oder mann ersteigert etwas und will es nicht mehr und es laesst sich nicht guetlich einigen?!




    Da verdient der Anwalt wieder schweres Geld und das ist gut so. Very Happy

    Nein also wenn man bezahlt und nie eine Ware bekommt, verklagt man den Typen, der einem die Ware schicken hätte sollen und wenn dieser beweisen kann, dass er das Packet weggeschickt hat, muss die Post dafür aufkommen; kann diese wiederum beweisen, dass sie das Paket abgeliefert hat (mittels Unterschrift des Empfängers) bist du ein kleiner Schlawina und hast eine Menge Gerichtskosten am Hals. Wink

    Mfg Hubi

  • Ja gut das erscheint mir hja alles logisch aber was wenn niemand etwas beweisen kann (wenn das Geschaeft ueber Abholung und BArzahlung lief) und der Verkaeufer sagt mann haette etwas ersteiger und nie bezahlt bzw. abgeholt.

  • venes_c schrieb

    Falls der Käufer der Meinung sein sollte, es habe eine mündliche WE von Dir gegeben, würde ich mich im Zweifelsfall auf §154, Abs. 1 (Offener Einigungsmangel) berufen. Dieser sagt aus, dass solange keine Einigung über alle relevanten Punkte zum Abschluss des Verkaufs vorliegt, gilt der Kauf als nicht geschlossen!



    Sorry wenn ich Dich da korrigiere: zunächst mal sollte man mit dem offenen Einigungsmangel sehr vorsichtig sein, da kann man böse mit auf die Nase fallen.
    Ein offener Dissens bedeutet, daß zwar beide (bzw. alle) Vertragspartner Willenserklärungen abgegeben haben, diese aber nicht inhaltlich gleich sind. Thomas hat aber erst gar keine Willenserklärung zum Abschluß des Kaufvertrages gegeben.



    Thomas_S2K schrieb

    ich schreib auch nixmehr.


    Genau das Richtige.