rueckgaberecht bei Internetkauf

  • Hab nen Anlasser per eMail bei einem Internetshop bestellt udn dieser wurde auch geliefert.


    Kollege von mir hat zeitgleich gesucht und bestellt.


    Nun muss ich einen zurueckgeben.


    Hab den von mi rgefundenen (teureren) verkaeufer angeschrieben.


    Folgendes war die Antwort:



    Ist das rechtens?!

  • Zitat

    Original von stocky


    Ist das rechtens?!


    Bin zwar kein Anwalt, aber das liest sich eher so als ob es nicht rechtens wäre. :nod:


    "§ 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen


    (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden."



    http://www.fernabsatz-gesetz.d…cht/Fernabsatzvertrag.htm

  • Hmmm ich verstehe nich twirklich den Unterschied zwischen Widerrufsrecht und Rückgaberecht.


    Wenn ich den Kauf/vertrag wiederrufe impliziert dies doch auch, dass ich die Ware zurueckgeben kann/muss.

  • Zitat

    Original von HH-S2000
    ruf morgen da an und sag den die sollen den scheiss zurück nehmen, sonst schiebst du dem das teil in den ......!


    Die sollten das teil zurücknehmen.


    Ja Farid,


    alles schoen und gut, nur will ich auch mein Geld zurueck.


    was nuetzt es mir wenn ich das Ding zurueckschicke und ich krieg kein Geld?!

  • Soweit ich weiß gilt bei Onlinekäufen ein 14 tägiges Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen.

    " I wanted to create a car, that would give the driver pure satisfaction making him say: "What a wonderful day!" after driving around whole day"
    Shigeru Uehara @ Euromeet 2014

  • Bin da leider echt kein Spezialist, aber ich versehe das so,
    daß bei einem Fernabsatzvertrag rachtsmäßig ein Widerufsrecht besteht.


    Stattdessen kann der Verkäufer aber auch ein (höherwertigeres) Rückgaberecht gewähren.


    Was das im Endeffekt für einen Unerschied macht versteh ich aber auch nicht.
    (Rückgaberecht kann evtl. länger als die 2 Wo sein???)


    Vielleicht kennt sich da jemand etwas besser aus und meldet sich noch.....
    Viel Glück dabei auf alle Fälle...




    http://www.fernabsatz-gesetz.d…erbraucher-vertraegen.htm


    § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


    (Fassung in der Änderung zum 01. August 2002!)


    (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt(Fernabsatz), so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.


    (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.


    (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.


    § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen


    (1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass


    1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,


    2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und


    3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.


    (2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung."

  • Das Thema finde ich interessant und habe gerade mal kurz gegoogelt. Zum einen hast du m.E. (bin kein Anwalt) eindeutig ein Widerrufsrecht. Auf ein Rückgaberecht hättest du separat hingewiesen werden müssen und der Verkäufer behauptet ja, dass es weder das ein noch das andere gibt. Rückgaberecht bedeutet nach dem Link den ich gefunden habe, dass du innerhalb der Frist die Ware zurückgeben kannst. Das Widerrufsrecht hingegen kann durch schriftliche Erklärung ODER durch Zurücksendung der Ware ausgebübt werden. Fristen laufen m.E. noch keine, da der Käufer auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden muss.


    http://weblawg.saschakremer.de…t-ersetzt-widerrufsrecht/

  • Wenn du als Privatperson gekauft hast hast du nach dem Fernabgabegesetz automatisch ein 14Tägiges Wiederufsrecht. Die Frist läuft ab dem Tag an dem dir der Händler dieses Bekantgegeben hat. Da dieses noch nicht mal auf seiner Seite steht und du dieses bestimmt auch nicht Schriftlich oder anders von ihm bekommen hast kannst du das Teil sogar noch in einem Jahr wiederrufen (sofern er dir bis dahin nicht schriftlich fom Wiederufsrecht in kentnisgesetzt hat)!


    Der Laden hat keine Chance und ist auch noch stark abmahngefährdet.


    Wenn du willst kannst du mich anrufen denn ich sitze Informationsmäßig direkt an einer Quelle da ich in einer Firma arbeite die Internethandel betreibt.


    Grüße Oliver :)

  • So nun, es hat sich weiteres ergeben.


    Er nimmt das Teil zurueck nur muesste ich
    a) die Ruecksendekosten tragen
    b) eine Wiedereinlagerungsgebuehr von 10 Prozent zahlen


    das dies nirgends auf seiner HP steht, da er ja nich tmal eine AGB auf der Seite hat ist diese Praktik wohl auch nicht rechtens.


    Soweit ich weiss ist es sogar schon ein fehler, dass er keien AGB auf der Seite hat.

  • AGBs sind Pflicht (wo sind die auf der Website?).


    DU HAST WIDERRUFSRECHT; DIES MUSS JEDOCH SCHRIFTLICH ERFOLGEN.


    --> Der Laden hat schlechte Karten. Normal ist, dass der Käufer bei Rücksendung unter 40 EUR die Kosten selbst trägt, es sei denn, die Beschreibung nicht der Ware entspricht. Darüber trägt i.d.R. der Verkäufer die Kosten für Rücksendung. Näheres hierzu in den AGBs. Wo waren die noch gleich?


    10% Minderung sind meines Wissens nicht erlaubt (Ausnahme wären jetzt Gebrauchsspuren o.ä.).


    Als Gewerblicher Händler darf auch diese Firma sich nicht über gesetzliche Gegebenheiten hinwegsetzen. Ich sach nur Impressum...

  • AGBs sind nicht Pflicht - dann gilt halt das gute alte BGB/HGB.
    Die 10% Einlagerungsgebühr sind nicht rechtens für Privateinkäufer.


    Lass Dich nicht in's Boxhorn jagen.


    Wie hast Du bezahlt? Eventuell kannst Du zurückbuchen.


    Gruß,
    Nick