Abmahnung wegen bittorrent download

  • Der Download ist ja nicht strafbar. Du darfst runterladen, was immer Du willst.
    Es ist das Bereitstellen zum Download unter Strafe. Und technisch bedingt stellt man das, was man bereits heruntergeladen hat, sogleich zum Download bereit. Und da beginnt das Problem.

    Richtig, das Sharen ist strafbar und wie kommen die auf deine IP-Adresse? In dem sie den Content selber Sharen!
    Daher finde ich das schon frech von denen wenn sie behaupten der User X hat sich strafbar gemacht weil er am Tag xxx, Uhrzeit xxx, den urheberrechtlich geschützten Film z.B. illegal runtergeladen und zugleich verbreitet hat, wenn diejenigen das selbst tun um an die IP zu kommen.

    "Revvin' up your engine, listen to her howlin' roar, metal under tension, beggin' you to touch and go..."

    Mods: Mugen Intake/Header/Exhaust/Active Gate Rotors, Hondata FlashPro, Invidia 60mm Testpipe, Endless MX-72, KW V3, 17" CE28N, Michelin PS4, Spoon Gusset Plate, Spoon Rigid Collars, J's STB & ETD, Beatrush Braces, Fender Braces, Stahlbus Bleeder Valves, Radium '06 OCC, Vibra Technics Engine Mounts, Hasport 62A Diff. Mounts, Koyo Radiator, Fluidampr, CR-Sway Bars.

    Einmal editiert, zuletzt von MUGEN_S2K ()

  • Zitat von eddi

    ... indem sie sharen!

    Völlig richtig, habe ich nie bestritten.
    ^^

    +++ S2000 MY-2005, EZ-2006, Erstbesitzer. +++ Mods: KW Variante 3. Michelin PS2 (N3) in 225/255 auf 17" OEM Felgen. Wolfgang Weber Abstimmung. Fischerflex. Luft für die Bremsen vorn und hinten. Powerflex Road Series vorn. Domstrebe. Skeed Brace. Schwallblech in Ölwanne. Schwungscheibe 5.1kg statt 6.3kg. Seeker Shift Collar. Custom made Öltemperaturanzeige. Rainbow Germanium 265.25 aktiv an Alpine 9853R. Modifry Dashboard Handy Halter. +++ http://s-zillus.de +++

  • Der Download ist ja nicht strafbar. Du darfst runterladen, was immer Du willst.
    Es ist das Bereitstellen zum Download unter Strafe.

    und


    Einer meiner Mieter hat über den von mir zur verfügeng gestellten Anschluss illegal TV Serie ru tergeladen.
    Jetzt hab ich ne Abmahnung über 1600 Euro vorliegen.

    Wenn das so ist Lars, ist die Abmahnung ja eigentlich hinfällig.


    Kiyoshi: Wie lautet denn genau der Wortlaut der Abmahnung? Vielleicht ist da ein Fehler drin und die Abmahnung dadurch unwirksam.

  • Vielleicht sollte ich dieses "Downloaden ist nicht illegal" nochmal zur Diskussion stellen. Man kann vielfach lesen, dass es ebenfalls nicht legal ist (wenn die Datei urheberrechtlich geschützt ist), aber bei einer Abmahnung wird der dadurch entstandene Schaden bewertet. Der ist bei Uploads ein vielfaches größer, als bei einem Einzel-Download... weswegen sich das Abmahnen eines einzelnen Downloads nicht rentiert.


    Bei BitTorrent ist man aber immer auch automatisch Uploader, wenn man downloaded. Insofern...

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  • S2k">Rox>S2k schrieb:Habe damals vor 6 Jahren etwas über 700€ für drei Lieder zahlen sollen.


    Darauf habe ich eine modifizierte Unterlassungserklärung angefertigt und hingeschickt.


    Da gibt es einige Vorlagen die man gut für sich verwenden kann. Urheberrecht ist nämlich nicht immer bei einer Rechtschutzversicherung abgedeckt.


    Bis auf eine Mahnung das Geld zu zahlen ist seit dem nichts mehr gekommen.



    Meistens schicken die Kanzleien massenhaft solcher Abmahnung rum. Ein paar Leute gibt es immer die deren Unterlassungserklärung unterschreiben und Zahlen und um die anderen wird sich dann gar nicht gekümmert.


    Nur meine persöhnliche Erfahrung :)
    [/quote]Meine Erfahrung sieht genau so aus.


    Nach meiner Unterlassungserklärung (vordruck aus dem Internet - nicht die vom Anwalt), und der Erklärung daß ich die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe, was ich dann dem Abmahn-Anwalt geschickt, hab ich nie wieder etwas gehört.





    Zitat von los eblos

    Bei BitTorrent ist man aber immer auch automatisch Uploader, wenn man downloaded. Insofern...

    Das ist das entscheidende!
    Wenn man ein Urheberrechtlich geschütztes Werk..einen Film z.b., bei einem "one Click Hoster" wie Share-Online herunter lädt,
    verursacht man einen schaden i.h.v. Kaufpreis. (20,-€)


    Bei diesem Streitwert lohnt sich für keinen Anwalt auch nur einen Brief zu schreiben.


    Wenn man ein Urheberrechtlich geschütztes Werk bei Bittorrent, oder irgend einer anderen Tauschbörse "runterlädt" sendet das Client-Programm meist auch gleichzeitig.
    Dadurch verbreitet man das Werk, und da kann ein Anwalt schnell einen SChaden und damit streitwert von 50.000€ ausrechnen.

  • Hi Django, danke fuer den Link!



    was mein Ihr, soll ich den Rechstanwaelten den einfach nur mitteilen dass mehrere Personen diesen Anschluss nutzen?
    Dann waere ich ja aus dem Schneider.

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    https://www.e-recht24.de/artik…zlei-waldorf-frommer.html


    http://www.n-tv.de/ratgeber/Fi…-tun-article19881043.html

  • Nachdem wieder eine Schreiben ins Haus geflattert ist ging diese Mail raus von mir:



    Guten Tag Herr YXZ,



    Bezugnehmend auf Ihr Schreiben bezüglich einer Abmahnung will ich Ihnen folgendes mitteilen.



    1) Wird dieser Anschluss von mir meinen Mietern zur Verfügung gestellt.



    2) Wäre es gar nicht möglich die von Ihnen angegebenen Serien in der von Ihnen angegebenen Zeit runterzuladen da der Internetanschluss dies aufgrund der geringen Geschwindigkeit nachweisbar gar nicht zulässt.



    Aus diesen Gründen lehne ich Ihre Forderungen entschieden ab und bitte Sie eindringlich von weiteren Schreiben abzusehen.



    Mit besten Grüssen,

  • 2) Wäre es gar nicht möglich die von Ihnen angegebenen Serien in der von Ihnen angegebenen Zeit runterzuladen da der Internetanschluss dies aufgrund der geringen Geschwindigkeit nachweisbar gar nicht zulässt.

    Es ist irrelevant ob du es in der Zeit schaffen kannst, einen ganzen Film, Serien oder ein ganzes Musikalbum herunterzuladen.


    Es zählt die Tatsache, dass es über deinen Anschluss aus verbreitet wurde. Da reichen schon ganz wenige KBs für das "Verbrechen".


    Ich kenn aus dem Bekanntenkreis den Umstand, da wurde ein Freund abgemahnt, weil er ein paar MB eines Filmes hochgeladen hat. Umgerechnet war das die Größenordnung von 2 bis 3 MP3 Liedern.


    Grüße S

  • Mag sein, trotzdem wollte ich es gesagt haben.


    Und trotzdem bin ich mir da nicht so sicher, ob das irrelevant ist, sollte es dann doch vor Gericht gehen.


    Prizzipiell reicht ja schon meine erste Aussage.

  • So, gestern kam dann doch eine Antwort.

    Meine Frage, muss ich jetzt die die Namen meiner Mieter preisgeben oder wie ist das gemeint?



    in vorstehender Angelegenheit beziehen wir uns auf Ihr letztes Schreiben und
    möchten zu Ihren Ausführungen wie folgt Stellung nehmen:

    I.

    Von der Länge der mitgeteilten Angebotszeiträume kann nicht auf den tatsächlichen
    Umfang der Rechtsverletzung geschlossen werden. Denn diese sagen nichts darüber
    aus, wann und wie lange das betroffene Werk tatsächlich über den streitgegenständlichen
    Anschluss in der Tauschbörse bereitgestellt worden ist.
    Die Kommunikation in einer Tauschbörse läuft immer nur auf direktem Wege zwischen
    zwei Teilnehmern, also zwischen Anbieter und Empfänger ab. Daher hat das
    von unserer Mandantschaft beauftragte Ermittlungsunternehmen keinen Einblick in




    die Verbreitung des Werks im Rahmen anderer Tauschvorgänge. Eine Ermittlung des gesamten
    Verbreitungsumfanges des einzelnen Anbieters ist somit nicht möglich.
    Es entspricht ferner der allgemeinen Lebenserfahrung, dass im vorliegenden Fall deutlich umfassendere
    Angebotszeiten vorliegen, die jedoch unserer Mandantschaft verborgen geblieben sind.
    Unabhängig davon ist diese Frage auch rechtlich unerheblich: Ausweislich des klaren Wortlautes
    des § 19a UrhG kommt es allein auf das Angebot, nicht jedoch auf die tatsächliche Übermittlung
    an. Bereits aufgrund der mitgeteilten Angebotszeiten liegt somit eine vollendete Rechtsverletzung
    vor.

    II.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft Sie eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich
    der näheren Umstände der Rechtsverletzung. Diese beinhaltet auch die Pflicht, diesbezüglich
    konkrete Nachforschungen anzustellen und die gewonnenen Erkenntnisse mitzuteilen.

    „Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung


    des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend

    macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.“ (Bundesgerichtshof, 12.05.2010, Az.


    I ZR 121/08 Sommer unseres Lebens)

    „Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob
    andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss
    hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber
    im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei


    über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der

    bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt

    hierbei nicht.“ (Bundesgerichtshof, 06.10.2016, Az I ZR 154/15 Afterlife)


    Sie müssen als Anschlussinhaber also nachvollziehbar vortragen, wer konkret im Tatzeitpunkt Zugriff
    auf Ihren Internetanschluss hatte und an Ihrer Stelle ernsthaft als Täter in Betracht kommt. Die
    bloß theoretische Möglichkeit der Anschlussnutzung durch einen Dritten reicht keinesfalls.

    „Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob
    andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt,
    welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht
    Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.“


    (Bundesgerichtshof, 12.05.2016, Az. I ZR 48/15 Everytime we touch)


    Der gesamte bisherige Vortrag erfüllt die oben genannten Anforderungen derzeit noch nicht, so
    dass wir weiterhin von Ihrer Haftung ausgehen müssen. Insoweit reicht Hinweis, dass Sie den Internetanschluss
    Ihren Mietern zur Verfügung stellen, nicht aus.
    Aus unserer Sicht sind die Ansprüche unserer Mandantschaft also durch Ihren Vortrag nicht erschüttert.
    Allerdings wissen auch wir, dass eine Vielzahl der Fälle vor Gericht mit einem Vergleich
    beendet wird.




    Aus Zeit- und Kostengründen möchten wir Ihnen bereits jetzt ein außergerichtliches Angebot unterbreiten.
    Konkret ist unsere Mandantschaft zu folgendem Entgegenkommen bereit:


    1. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gesamtforderung in Höhe von EUR 1.200,00 wird durch fristgerechte
    Rücksendung der beigefügten Erklärung bestätigt.


    2. Die Zahlung der Gesamtforderung von EUR 1.200,00 erfolgt in monatlichen Raten zu je

    EUR 100,00. Die erste Rate ist bis spätestens

    10.08.2017


    fällig. Jede weitere Rate ist am selben Tag des Folgemonats fällig.
    3. Die Zahlungen können nur zugeordnet werden bei fristgerechtem Zahlungseingang auf dem
    nachstehenden Bankkonto:
    Empfänger: Waldorf Frommer Rechtsanwälte
    IBAN: DE60 7008 0000 0598 4105 02
    BIC: DRESDEFF700
    Bank: Commerzbank München


    Verwendungszweck: 17PP049105 Yves Stocklausen

    Auf die korrekte Angabe des Verwendungszwecks ist unbedingt zu achten. Bei einem
    Zahlungsverzug von mehr als 5 Werktagen wird die gesamte noch ausstehende Forderung aus
    der ursprünglichen Zahlungsverpflichtung gemäß Schreiben vom 22.05.2017 geschuldet und
    sofort zur Zahlung fällig.
    4. Mit vollständiger und fristgemäßer Zahlung sind sämtliche Zahlungsansprüche unserer Mandantschaft
    aus der vorstehenden Angelegenheit auch gegenüber den Haushaltsangehörigen erledigt.
    Insgesamt kann die vorstehende Angelegenheit aber erst dann erledigt sein, wenn eine
    wirksame Unterlassungserklärung abgegeben wird. Diese liegt uns derzeit noch nicht vor.
    Die Vereinbarung kommt erst durch Unterzeichnung und fristgerechte Rücksendung der beigefügten
    Erklärung bis spätestens

    10.08.2017


    zustande.
    Um eine reibungslose Abwicklung zu gewährleisten, ist ausschließlich die beigefügte Erklärung zu
    verwenden.
    Sollte die unterzeichnete Erklärung nicht fristgerecht vorliegen, kommt die Vereinbarung einer Ratenzahlung
    auch durch fristgerechten Zahlungseingang der ersten Rate zustande.



    17PP049105 4 von 5
    WALDORF FROMMER • Beethovenstraße 12 • 80336 München waldorf-frommer.de


  • Du gibst das jetzt endlich einem geeigneten Anwalt, wenn Du micht fragst.

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  • Vermutlich hast du drei Optionen:


    1. Bezahlen und Fall abgeschlossen. Die Frage bleibt, ob nicht noch eine weitere Urheberrechtsverletzung vorliegt??? Welcher Inhalt wurde tatsächlich geteilt? Könnte neuer Brief mit anderer Forderung ins Haus flattern.


    2. Anwalt bezahlen und vermutlich eine Unterlassungserklärung unterschreiben und die Sache ist vom Tisch.


    https://de.m.wikipedia.org/wiki/Unterlassungserkl%C3%A4rung


    3. Weiter verhandeln um den Preis zu drücken :-)


    Frage bleibt was am günstigsten/ einfachsten ist. Ich würde mich für den Anwalt entscheiden, da hast du Rechtssicherheit.


    Gesendet von meinem SM-G925F mit Tapatalk

  • Mein Bauchgefühl sagt:


    Namen deiner Mieter bzw alle Namen der Anschlussnutzer die zu dem Zeitpunkt in Frage kommen preiszugeben. Wichtig ist daß alle von dir im Vorfeld darauf hingewiesen worden sind, keinen Mist damit zu veranstalten, wie geschehen.


    Wenn die nicht ohne Zweifel nachweisen können, wer von den 8 Leuten zu dem Zeitpunkt der Übeltäter war, ist die Sache vom Tisch. Evtl hattest du ja auch in der Zeit Besuch von Bekannten oder Verwandten, deren Kinder die in Frage kommen, und so weiter.


    Ich rate allerdings dringend einen Anwalt hinzuzuziehen, am besten gestern schon.


    Grüße S

  • 1. Bezahlen und Fall abgeschlossen. Die Frage bleibt, ob nicht noch eine weitere Urheberrechtsverletzung vorliegt??? Welcher Inhalt wurde tatsächlich geteilt? Könnte neuer Brief mit anderer Forderung ins Haus flattern.

    Tu das nicht. Die merken sich, wer schnell und unkompliziert zahlt und bitten dann zukünftig gerne wieder zur Kasse.
    Würde auch 'n Anwalt nehmen. Ebenfalls gestern schon...

  • Unbedingt einen Rechtsschutz in die Versicherung aufnehmen. Kostet bei uns 100 CHF im Jahr und spart dir immense Kosten in solchen Fällen.


    Wenn du darauf verweisen kannst, dass du keine Kontrolle über andere Nutzer in deinem W-Lan hast (bspw. offenes Wifi, weil die Stadt das nicht anbietet, oder für Mieter, Gäste, etc.), dann machst ihnen schon richtig viel Arbeit, denn sie können dann nicht mehr auf einen alleine losgehen und müssen mehrere Personen gleichzeitig belästigen.


    Ist vermutlich ähnlich wie bei den Blitzerfotos, wo der Fahrer bicht erkennbar ist. abstreiten, dass du gefahren bist und bei kleineren Bussen wird die fallengelassen (zumindest in der Schwriz)

  • Du gibst das jetzt endlich einem geeigneten Anwalt, wenn Du micht fragst.

    Den Ratschlag solltest dir zu Herzen nehmen. Kann sonst gut sein, dass durch deine Eigeninitiative dem Anwalt später das ein oder andere Schlupfloch versperrst.

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  • Ja, wenn icheinen geigneten an der Hand haette.


    Wail da gibts auch die guten (die selten sind) und die die Dir auch nur das Geld aus der Tasche ziehen wollen.

    Der ist gut. Anrufen und überzeugen lassen. Der verkauft dir auch kein Sorglospaket wie viele andere...
    kanzlei-hollweck.de/

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